Bei den Paketzustellern herrscht Hochbetrieb. Mehrere private Paketdienste hatten deshalb beim Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin beantragt, dass ihre Zusteller auch an den Osterfeiertagen Pakete ausliefern dürfen. Doch das Verwaltungsgericht hat anders entschieden.
Die Eilanträge blieben ohne Erfolg, wie das Gericht am Dienstag mitteilte. Das infolge der Coronavirus-Krise erhöhte Paketaufkommen rechtfertige für Paketzusteller keine Ausnahme vom gesetzlichen Verbot, Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen.
Paketdienste verwiesen auf hohen Krankenstand
Die Paketzustelldienste hatten nach Angaben des Verwaltungsgerichts in ihren Eilanträgen auf das aktuell erhöhte Paketaufkommen und den hohen Krankenstand verwiesen. Ohne Ausnahme trete ein Rückstau unerledigter Zustellungen ein, der nicht zeitnah abgebaut werden könne.
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Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Ausnahmen sieht das Gesetz ausdrücklich für bestimmte Tätigkeiten beziehungsweise Bereiche vor. Außerdem kann die zuständige Aufsichtsbehörde weitere Ausnahmen im Einzelfall zulassen.
Keine Versorgungskrise
Nach Auffassung der 4. Kammer haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ohne eine Ausnahme vom Beschäftigungsverbot schwere und unzumutbare Nachteile für sie eintreten könnten.
Auch eine Ausnahme wegen des öffentlichen Interesses könne nicht geltend gemacht werden. Denn trotz der Coronavirus-Pandemie gebe es keine Versorgungskrise, die die Paketzustellung dringend nötig machen würde.
Paketzustellung trotz Corona „Wir funktionieren wie immer“

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. (Tsp)
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