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Fabien Martini hatte keine Chance und verstarb noch am Unfallort.

© Maurizio Gambarini/dpa

Neuer Prozess um den Tod von Fabien Martini: Gericht hält Patientenakte des Polizisten samt Alkoholwert für nicht verwertbar

Im Berufungsprozess gegen den Beamten Peter G. wegen fahrlässiger Tötung stellt das Landgericht fest: Die Charité-Akte mit Alkohol-Wert kann kaum genutzt werden.

Die Eltern kamen wieder mit einem gerahmten Foto ihrer geliebten Tochter in den Gerichtssaal: Mehr als dreieinhalb Jahre nach dem tödlichen Zusammenstoß eines Funkstreifenwagens mit dem Auto der 21 Jahre alten Fabien Martini hat am Landgericht Berlin der Berufungsprozess gegen einen Polizisten begonnen. 

Einer der beiden Verteidiger erklärte am Donnerstag, sein Mandant werde sich derzeit nicht zu den Vorwürfen äußern. Der 53-jährige Peter G. sei „persönlich und beruflich tiefgreifend beeindruckt“. 

Peter G. war im Dezember 2020 wegen fahrlässiger Tötung zu einem Jahr und zwei Monaten Haft auf Bewährung verurteilt worden. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten hatten Verteidigung, Staatsanwaltschaft und die Eltern als Nebenkläger Berufung eingelegt. Doch das Landgericht hält die Berufung der Eltern derzeit für unzulässig, wie der Vorsitzender Richter am Donnerstag erklärte.

Die Eltern als Nebenkläger hatten eine Gefängnisstrafe gegen den Hauptkommissar gefordert. Sie sind bis heute überzeugt, dass G. betrunken am Steuer saß, als er in der Nähe des Alexanderplatzes in den Kleinwagen ihrer Tochter krachte. 

Doch genau dieser Vorwurf war nicht zum Prozess zugelassen worden. Die Staatsanwaltschaft hatte zunächst Gefährdung des Straßenverkehrs durch Alkohol am Steuer angeklagt. 

Das musste aber nach einem Gerichtsbeschluss fallen gelassn werden, weil die beschlagnahmte Patientenakte des Polizisten nicht als Beweismittel verwendet werden durfte. Die Beschlagnahme sei rechtswidrig gewesen. Auch die Richter im jetzigen Prozess erklärten nun, dass aus ihrer Sicht nach derzeitigem Stand ein Verwertungsverbot der Patientenakte bestehen dürfte. 

Jedenfalls sieht das Gericht ein Verwertungsverbot, solange es nicht am Unfallort schon Hinweise auf Alkohol gegeben habe, die eine Blutprobe gerechtfertigt hätten. Zudem bedürfe es eines alkoholbedingten Fahrfehlers und es müsse ein Nachtrunk ausgeschlossen werden.

Hinweise auf Alkohol am Unfallort gab es aber bislang, auch in erster Instanaz, nicht. Der Unfallgutachter hatte zudem festgestellt, dass die vom Bordcomputer des Polizeiwagens aufgezeichneten Reaktionszeiten von Peter G. keinerlei Hinweise auf ein Alkoholisierung lieferten - im Gegenteil.

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Peter G. war am Steuer des Funkstreifenwagens mit Blaulicht, Signal und hoher Geschwindigkeit auf dem Weg zu einem Einsatz, als er am 29. Januar 2018 den Wagen der jungen Frau rammte, die gerade einparken wollte. 

Laut Ermittlungen war der Polizist nach einer Tunnelausfahrt in Berlin-Mitte mit bis zu 132 Stundenkilometern unterwegs. Bei der Kollision sei noch eine Geschwindigkeit von 91 Stundenkilometern festgestellt worden, der Angeklagte habe trotz Blaulicht und Horn nicht schneller als 60 Stundenkilometer fahren dürfen, heißt es im Urteil der ersten Instanz.

Auf keinen Fall hätte der Polizist am Tage in der Berliner City so schnell fahren dürfen, es sei eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung.  

Der Fall hatte hohe Wellen geschlagen - es stand der Verdacht im Raum, dass etwas vertuscht werden sollte. Die Polizei hatte direkt nach dem Unfall keinen Alkoholtest gemacht, der Beamte und sein Beifahrer waren rasch ins Krankenhaus gebracht worden. Die Behörden wiesen die Vorwürfe zurück.

Einer der Verteidiger des Hauptkommissars erklärte weiter, für seinen Mandanten sei an eine Wiederaufnahme seiner Tätigkeit nicht zu denken. Er befinde sich nach wie vor in psychologischer Behandlung. Was geschehen ist, tue ihm unendlich leid. 

Der hagere Angeklagte hatte auch im ersten Prozess geschwiegen. Seine Anwälte hatten damals auf Freispruch plädiert. Für den Berufungsprozess sind 19 weitere Verhandlungstage bis zum 20. Januar 2022 terminiert. (dpa, axf. Tsp)

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