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Unter dem Dach der Kirche. Religionsgemeinschaften genießen als Arbeitgeber besondere Rechte. Diese gelten aber nicht bei jedem Beschäftigungsverhältnis.

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Urteil des Arbeitsgerichts: Kirche soll abgelehnter Bewerberin Entschädigung zahlen

Laut einem Urteil des Berliner Arbeitsgerichts soll eine kirchliche Einrichtung einer abgelehnten Bewerberin eine Entschädigung zahlen. Die Frau war konfessionslos und bei der Besetzung einer Stelle nicht berücksichtigt worden.

Laut dem Berliner Arbeitsgericht muss eine Einrichtung der Evangelischen Kirche in Deutschland einer konfessionslosen, abgelehnten Stellenbewerberin eine Entschädigung in Höhe eines Brutto-Monatsgehalts zahlen. Die Frau sei bei der Stellenbesetzung aufgrund ihrer fehlenden Religionszugehörigkeit nicht berücksichtigt worden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Frau hatte sich beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung beworben. Dieses hatte eine Referentenstelle ausgeschrieben, um einen unabhängigen Bericht darüber erstellen zu lassen, wie Deutschland die Antirassismuskonvention der Vereinten Nationen umsetzt. Bei den notwendigen Voraussetzungen für die Stelle wurden unter anderem die Mitgliedschaft in der evangelischen oder einer anderen christlichen Kirche sowie die „Identifikation mit dem diakonischen Auftrag“ genannt. Die Bewerberin wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Sie klagte gegen den kirchlichen Arbeitgeber, da sie sich wegen ihrer Konfessionslosigkeit benachteiligt sah, und berief sich auf das 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Das Arbeitsgericht gab der Frau in erster Instanz Recht. Laut Auffassung der Kammer darf eine kirchliche Einrichtung eine Einstellung nur dann von der Kirchenmitgliedschaft abhängig machen, wenn es sich um eine „wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung“ handele. Dieses sei bei der Referentenstelle nicht der Fall. Das Thema Antirassismus sei zwar auch nach „religiösen und diakonischen Wertvorstellungen“ von Bedeutung; eine Religionszugehörigkeit sei für die ausgeschriebene Tätigkeit aber nicht erforderlich. Noch liegt der Diakonie Deutschland die schriftliche Begründung nicht vor. Diese wolle man zuerst abwarten, sagte Sprecherin Ute Burbach-Tasso. Anschließend werde man entscheiden, ob man vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in die Berufung geht. Juristen gehen davon aus, dass die Kirche auf jeden Fall die nächste Instanz anrufen wird.

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