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Rheinland-Pfalz, Frankenthal: Das Landgericht steht im Zentrum von Frankenthal.

© dpa/Andreas Arnold

„Unbeschränkte Geschäfts- und Testierfähigkeit“ laut Notar: Landgericht Frankenthal entscheidet: Testament bei leichter Demenz noch wirksam

Leichte Demenz ist laut dem Urteil des rheinland-pfälzischen Gerichts kein triftiger Grund, ein Testament nicht anzuerkennen. Es lägen keine Beweise einer Testierunfähigkeit der Betroffenen vor.

Stand:

Auch an Demenz erkrankte Menschen können noch in der Lage sein, ein wirksames Testament aufzusetzen. Entscheidend sei allein, ob sich die oder der Betreffende noch eine freie Meinung bilden und deren Tragweite erkennen könne, entschied das Landgericht Frankenthal in Rheinland-Pfalz in einem am Donnerstag bekannt gegebenen Urteil. Danach ist im Stadium einer leichtgradigen Demenz regelmäßig noch nicht von einer Testierunfähigkeit auszugehen“.

Im entschiedenen Fall hatte eine 90 Jahre alte Frau vor einem Notar ein Testament errichtet. Damit vermachte sie dem Sohn einer Freundin ihr wertvolles Anwesen in Ludwigshafen. Der Notar hielt in der Urkunde eine „unbeschränkte Geschäfts- und Testierfähigkeit“ fest. Pflichtteilsberechtigte Angehörige hatte sie nicht.

Der Testamentsvollstrecker war damit nicht einverstanden. Er legte Arztbriefe vor, in denen eine „beginnende demenzielle Entwicklung“, eine „demenzielle Entwicklung“ und eine „bekannte Demenz“ der Frau notiert waren.

Das Landgericht wies nun jedoch zunächst den Eilantrag des Testamentsvollstreckers ab. Nicht jede Demenz führe automatisch zur Testierunfähigkeit. Es komme vielmehr darauf an, ob sich der betreffende Mensch noch „ein klares Urteil über die Tragweite“ seiner Anordnungen bilden könne und in der Lage sei, frei von Einflüssen Dritter zu entscheiden.

Dabei unterschied das Landgericht zwischen leichtgradiger, mittelschwerer und schwerer Demenz. „Befindet sich die Erkrankung noch in einem leichtgradigen Stadium, ist regelmäßig noch nicht von einer Testierunfähigkeit auszugehen“, befanden die Frankenthaler Richter.

Hier habe der Notar die Testierfähigkeit der Frau bestätigt, und es sei gegebenenfalls Sache des Testamentsvollstreckers, das Gegenteil zu beweisen. In den von ihm vorgelegten Unterlagen sei aber nirgendwo beschrieben, dass die Frau bereits unter einer fortgeschrittenen Demenz litt. (AFP)

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