zum Hauptinhalt
Schriftzug der Polizei an Poizeifahrzeug.

© IMAGO/Future Image

Update

Beim Toilettengang in Berlin geflüchtet: Polizei sucht noch immer nach entkommenem Sexualstraftäter

Der 64-Jährige war bei einem beaufsichtigten Ausgang entkommen. Er ist wegen Totschlags und Sexualdelikten verurteilt und eigentlich in der Sicherungsverwahrung untergebracht.

| Update:

Noch immer läuft der in Berlin geflohene Sexualstraftäter frei herum. Dem als gefährlich eingestuften 64-jährigen Hans-Joachim F., der in Brandenburg an der Havel untergebracht war, gelang am Mittwoch bei einem Toilettengang im Europa Center in Berlin-Charlottenburg die Flucht – weil er nicht nach den Vorschriften bewacht worden war. Die Öffentlichkeitsfahndung nach ihm brachte bislang keine entscheidenden Erkenntnisse. „Die Hinweise halten sich in Grenzen“, sagte eine Sprecherin des Lagedienstes der Polizei in Potsdam am Sonntag.

Die Polizei fahndet öffentlich mit einem Bild nach dem Mann. Er war 2004 wegen Totschlags und mehrerer Sexualstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt worden. Der Krankenwagenfahrer hatte 2002 in Nauen eine behinderte Frau umgebracht. Erst nach seiner Verurteilung verriet er der Polizei, wo er die Leiche verscharrt hatte. Nach Verbüßung der Haft kam er 2017 in die Sicherungsverwahrung in Brandenburg/Havel, die bei besonders gefährlichen Straftätern angeordnet werden kann.

Nach Angaben des Justizministeriums in Potsdam hatten zwei Justiz-Bedienstete den Mann bei einem Ausgang in Berlin begleitet. Der „diente dem Besuch eines Fachgeschäftes im Rahmen der Freizeitgestaltung, um den gesetzlich vorgesehenen Zweck zu erfüllen, die Lebenstüchtigkeit des Untergebrachten zu schulen“, erklärte das Ministerium. „Bei einem Toilettengang war er einen kurzen Moment unbeaufsichtigt und nutzte diese Gelegenheit zur Flucht.“ Damit hätten die Bediensteten „gegen den Grundsatz der erforderlichen unmittelbaren Beaufsichtigung“ verstoßen. F. konnte offenbar über einen Notausgang der Toilette entkommen.

Gegen die Mitarbeiter seien dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen eingeleitet worden, weil sie den Sicherungsverwahrten nicht genügend beaufsichtigt hätten. Bisher seien die Ausführungen des Sicherungsverwahrten beanstandungslos verlaufen, teilte das Ministerium mit.

Nach geltendem Recht stand dem F. zu, dass mit ihm auf ein Ende der Sicherheitsverwahrung hingearbeitet wird. Ein Ausgang kann nur verwehrt werden, wenn dies trotz Aufsicht zu „unverantwortbaren Gefahren“ führen würde. Ein kriminalprognostisches Gutachten kam im April 2022 zu dem Ergebnis, dass keine Bedenken gegen einen Ausgang bestehen. Bei mehreren begleiteten Ausgängen gab es keine Probleme.

Die sogenannte Sicherungsverwahrung, die sich an die Verbüßung einer Freiheitsstrafe anschließt, ist rechtlich nicht als Strafe einzuordnen. Gerichte verhängen sie als präventive Maßnahme. Die Sicherungsverwahrung soll die Bevölkerung vor Tätern schützen, die auch nach Verbüßung ihrer Haft als gefährlich gelten. (axf/dpa)

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false