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Ausgerechnet zum Ferienstart in Berlin führen technische Probleme zu weitreichenden Einschränkungen am Hauptstadtflughafen BER.

© dpa/Christoph Soeder

Technische Störung legt Flughafen BER lahm: Ersatzflüge und Erstattungen – diese Rechte haben Fluggäste jetzt

An vielen deutschen Flughäfen, unter anderem am Flughafen Berlin-Brandenburg, legen IT-Probleme den Betrieb teilweise oder ganz lahm. Auch Airlines sind betroffen. Welche Rechte haben Urlauber?

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Wird der Start in den Urlaub durch Flugprobleme ausgebremst, ist das ärgerlich. Vielen Reisenden passiert das gerade wegen technischen Störungen an Airports und bei Fluggesellschaften.

Die gute Nachricht: Die Airline hat Betreuungspflichten. Sie muss für Verpflegung am Flughafen aufkommen – ab zwei Stunden Verspätung stehen Betroffenen Getränke und Snacks zu, etwa in Form von Gutscheinen für Gastronomieangebote am Airport. Verzögert sich der Flug bis zum nächsten Tag, muss sie auch die Hotelübernachtung zahlen.

Außerdem müsse die Airline auch die Beförderung dorthin ermöglichen, sagt Nina Staub, Fluggastrechteexpertin bei AirHelp. „Wir raten allen Fluggästen, jede Quittung aufzubewahren, um von den Fluggesellschaften eine Rückerstattung der Kosten für Essen, Erfrischungen, Ersatzreisen und Unterbringung erhalten zu können.”

IT-Störung am BER: Ersatzflüge und Erstattungen

Fällt ein Flug aus oder hat er mehr als fünf Stunden Verspätung, können Reisende das Ticket zurückgeben und ihr Geld zurückverlangen. Doch Vorsicht: Verlangt man sein Geld zurück, ist man selbst dafür verantwortlich, wie man weiterkommt. Gerade in Ferienzeiten kann das teuer werden, falls es kurzfristig überhaupt noch freie Plätze Richtung Urlaubsziel gibt.

Gut zu wissen: Schon ab drei Stunden Verspätung müssen Airlines eine alternative Beförderung zum Ziel anbieten. Bei innerdeutschen Flügen werden oft Bahnfahrkarten als Alternative angeboten.

„Wird die Fluggesellschaft nicht von sich aus tätig oder kann sie keine geeignete alternative Beförderung anbieten, können die betroffenen Fluggäste selbst eine Alternative suchen und die Kosten der Fluggesellschaft in Rechnung stellen“, sagt Fluggastrechteexpertin Staub. Um die Erstattung ihrer Kosten zu gewährleisten, sollten betroffene Passagiere eventuelle Umbuchungen auf Bus, Bahn oder andere Flüge jedoch keinesfalls ohne Absprache mit der Airline durchführen, rät sie.

Wichtig: Bei Pauschalreisen ist der Veranstalter in der Pflicht, sich um eine alternative Beförderung zu kümmern. Er ist auch für alle anderen Forderungen die erste Anlaufstelle für Urlauber. Wer aufgrund eines Flugausfalls erst einen Tag später in den Urlaub fliegen kann, kann den Reisepreis beim Veranstalter anteilig mindern. Das bedeutet, man zahlt dann für einen Tag weniger.

Technische Störung am BER: Wie es um Entschädigungen steht

Schlecht sieht es in dem Fall mit zusätzlichen Entschädigungszahlungen aus: Wenn es technische Probleme an dem Flughafen sind, die für die Verspätung oder Flugstreichung ursächlich sind, ist das ein außerordentlicher Umstand – die Airlines seien somit von der Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen befreit, so der Reiserechtler Paul Degott.

„Da dieses IT-Problem außerhalb des Einflussbereiches der Airlines liegt, haben betroffene Passagiere leider keinen Anspruch auf eine Entschädigung gemäß der Europäischen Fluggastrechteverordnung. Das heißt, für gestrichene oder stark verspätete Flüge aufgrund des Systemausfalls steht ihnen keine Entschädigungszahlung zu”, sagt Expertin Staub.

Zum Hintergrund: Die EU-Fluggastrechte-Verordnung sieht bei Verspätungen ab drei Stunden sowie kurzfristigen Flugabsagen unter gewissen Voraussetzungen Entschädigungen in Höhe von 250 bis 600 Euro pro Passagier vor – für die Höhe ist unter anderem die Länge der Flugstrecke maßgeblich. Ganz allgemein hängt die Frage von Entschädigungen davon ab, ob die Airline für die Probleme verantwortlich zu machen ist oder nicht – lägen die IT-Probleme beispielsweise innerhalb der Airline-Systeme, könnte eher eine Aussicht auf Ausgleichszahlungen bestehen. (dpa, Tsp)

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