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Stressed scared young man driver. Inexperienced anxious motorist concept

© Getty Images/iStockphoto/SIphotography

Urteil des Sozialgerichts Berlin: Verletzung bei Schlägerei auf beruflicher Fahrt ist kein Arbeitsunfall

Wer beruflich unterwegs ist, dabei mit einem anderen Verkehrsteilnehmer in Streit gerät und verletzt wird, hat damit keinen Arbeitsunfall erlitten. Das urteilte jetzt das Berliner Sozialgericht.

Auch wenn ein physischer Streit zwischen zwei Verkehrsteilnehmern mit einer Verletzung endet, kann das Opfer bei der Unfallversicherung keinen Arbeitsunfall geltend machen. Zu diesem Urteil kam jetzt das Sozialgericht in Berlin.

Geklagt hatte ein Mann, dem ein anderer Mann im Laufe einer Auseinandersetzung ins Gesicht geschlagen hatte. Der Kläger war als Bauleiter im Februar 2020 von einem Termin zur Firma zurückgefahren. Dort hatte jedoch ein Lkw-Fahrer die Einfahrt zugeparkt. Trotz mehrfacher Bitte fuhr der Lkw-Fahrer nicht zur Seite. Also ging der 1987 geborene Bauleiter zu Fuß aufs Betriebsgelände.

Als er zurückkam, um zum nächsten Termin zu fahren, gab ein Wort das andere. Der Lkw-Fahrer beschimpfte laut Mitteilung des Sozialgerichts den Bauleiter als „egoistisches Arschloch“. Der wollte gerade in sein Auto steigen, schlug daraufhin die Wagentür zu und ging zum bis dahin verbalen Gegner – um „die Sache auszudiskutieren“, so das Sozialgericht.

Wer andere im Straßenverkehr zurechtweist, tut das als Privatperson

Im Streit schlug der Lkw-Fahrer dem Bauleiter ins Gesicht. Der Bauleiter musste wegen einer Fraktur des Mittelgesichts operiert werden. Als er der Unfallversicherung den Vorfall als Arbeitsunfall meldete, lehnte diese ab. So kam es zur Klage vor Gericht

Das Gericht sah das Zuschlagen der Autotür als entscheidenden Moment an: Damit habe der Bauleiter den bis dahin versicherten sogenannten Betriebsweg verlassen. Sein Handeln habe dann privaten Zwecken gedient, nämlich dem Zur-Rede-Stellen des Zeugen, so das Gericht.

Während der Unterbrechung des Betriebsweges gebe es keinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Und überhaupt diene „das Zurechtweisen anderer Verkehrsteilnehmer auf dem Weg zur Arbeit oder auf Betriebswegen nicht der betrieblichen Tätigkeit“, was übliche obergerichtliche Rechtsprechung sei. „Etwaige hieraus resultierende Verletzungen“ seien unabhängig vom Verschulden dem privaten Lebensbereich zuzurechnen.

Das Urteil (Aktenzeichen S 98 U 50/21) ist noch nicht rechtskräftig. Der Bauleiter kann dagegen Berufung einlegen, mit der sich dann das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Potsdam befassen muss.

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