zum Hauptinhalt
Auf der Website von Jameda dürfen auch zukünftig Ärztinnen und Ärzte nach Bewertungen gelistet werden.

© Marijan Murat/dpa

BGH weist Klage zurück: Bewertungsportal Jameda darf alle Ärztinnen und Ärzte listen

Eine Bewertung im Ärzteportal Jameda kann maßgeblich für den Ruf von Medizinern sein. Der BGH hat das Ranking nun abermals für rechtmäßig erklärt.

Das Arzt-Bewertungsportal Jameda darf alle Ärztinnen und Ärzte aufführen. Mit einem am Mittwoch bekanntgegebenen Urteil vom Vortag wies der Bundesgerichtshof (BGH) die Unterlassungsanträge eines Zahnarzt-Ehepaares ab. Nähere Gründe teilten die Karlsruher Richter allerdings noch nicht mit.

Geklagt hatten eine Parodontologin und ein Oralchirurg aus dem Rheinland. Beide wollten sich aus der Ärzteliste bei Jameda löschen lassen und dort auch dauerhaft gelöscht bleiben.

Mit Verweis auf die Meinungsfreiheit und das öffentliche Interesse an solchen Portalen hatte der BGH allerdings schon bei früheren Fällen betont, dass Jameda grundsätzlich alle Ärzte listen darf.

Voraussetzung ist demnach, dass das Portal eine Rolle als „neutraler Informationsmittler“ einnimmt. Jameda hatte darauf reagiert und insbesondere Anzeigen konkurrierender Ärzte auf den Profilen der nichtzahlenden „Basiskunden“ gelöscht. Gleiches gilt für einen nur bei Basiskunden angegebenen Link zu weiteren Ärzten in der Umgebung.

Einzelfall entscheidet

Zu den Anträgen des Zahnarzt-Ehepaars hatte daher im November 2019 das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass zwar 2018 ein Anspruch auf Löschung bestanden habe, weil deren Profile als Plattform für die Werbung konkurrierender Ärzte missbraucht worden seien. Den Antrag des Zahnarztpaares, auch die Wiederaufnahme in das Portal dauerhaft zu unterlassen, hatte das OLG aber abgewiesen.

[Wenn Sie aktuelle Nachrichten aus Berlin, Deutschland und der Welt live auf Ihr Handy haben wollen, empfehlen wir Ihnen unsere App, die Sie hier für Apple- und Android-Geräte herunterladen können.]

Dies hat nun der BGH im Ergebnis bestätigt. Das Argument, Basiskunden würden weiterhin benachteiligt, etwa weil zahlende Kunden zu ihrem Profil ein Foto hochladen können, blieb auch in Karlsruhe ohne Erfolg.

Es gebe keinen generellen Anspruch auf Gleichbehandlung zwischen Zahlern und Nichtzahlern, hatte der VI. Senat jedoch während der Verhandlung schon betont. Es komme auf den Einzelfall an. Seine Gründe hierzu will der BGH allerdings erst später bekanntgeben.

„Gesellschaftlich erwünschte Funktion von Jameda“

Jameda, nach eigenen Angaben das größte Arzt-Bewertungsportal Deutschlands, bewertete das Urteil als Erfolg. „Wir freuen uns, dass die Bundesrichter erneut die gesellschaftlich erwünschte Funktion von Jameda betont haben und damit vollständige Arztlisten als einen wichtigen Beitrag zu einer besseren medizinischen Versorgung anerkennen“, erklärte Geschäftsführer Florian Weiß in München.

Die Daten bezieht Jameda aus öffentlich zugänglichen Quellen wie Telefonbucheinträgen oder Praxiseröffnungen. Rund 70.000 der gelisteten Mediziner hätten Premiumpakete gebucht, bezahlen also für spezielle Funktionen und Serviceleistungen.  (AFP/dpa)

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false