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Im Grundsatz entschieden: „Tatort“ ist wichtiger als sein Vorspann

Grafikerin verliert in zweiter Instanz ihre Klage auf Nachzahlung. Das hat Auswirkungen auf die gesamte TV-Branche.

Der Vorspann gehört zu den berühmtesten im deutschen Fernsehen: ein Augenpaar, ein Fadenkreuz und die Beine eines davonlaufenden Täters sind jedes Mal zu sehen, bevor eine „Tatort“-Folge beginnt. Gemacht wurde der Vorspann 1969 von der Grafikerin Kristina Böttrich-Merdjanowa, 2500 Mark hat sie damals als Vergütung erhalten – zu wenig, findet die 75-Jährige heute und hatte geklagt.

Am Donnerstag hat nun das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden, dass Böttrich-Merdjanowa kein zusätzliches Geld bekommen und auch nicht als Urheberin des berühmten Trailers genannt werden muss. Mit dieser Entscheidung (AZ 29 U 2749/10) hob das OLG ein Urteil des Landgerichts München weitgehend auf. Der Vorspann sei für den Erfolg der Serie von untergeordneter Rolle, erklärte der Vorsitzende Richter. Zudem sei es unüblich, die Schöpfer von Vorspannen zu nennen, und die Klägerin habe sich 40 Jahre lang nicht beschwert. Weil das OLG keine Revision zuließ, gilt die Entscheidung als wegweisend für die gesamte Fernsehbranche.

In der Vorinstanz hatte Böttrich-Merdjanowa 2010 gegen den BR und den WDR noch weitgehend Recht bekommen (AZ 21 O 11590/09): Sie müsse als Urheberin des Vorspanns genannt werden und habe Anspruch auf Auskunft über den Umfang der Nutzung, hatte das Landgericht noch geurteilt. BR und WDR waren die Berufung gegangen. sop/dpa

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