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Magnus Gäfgen: Ein bisschen Folter

Das Urteil gegen den Kindsmörder Gäfgen bleibt bestehen. Der Gerichtshof für Menschenrechte lehnt einen neuen Prozess ab – verurteilt wurde Deutschland dennoch.

Es wird nur ein kurzer Jubel gewesen sein am Dienstag in der hessischen Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt. Dort sitzt der verurteilte Kindermörder Magnus Gäfgen und wird sich durch ein Urteil des Straßburger Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs (EGMR) in einer Rolle bestätigt fühlen, in der er sich selbst am liebsten sieht: Seht her, ich bin ein Opfer. Die Straßburger Richter verurteilten Deutschland wegen Verstoßes gegen das Folterverbot. Polizisten hatten dem heute 35-Jährigen während seiner Vernehmung mit Misshandlungen gedroht. Doch Gäfgen, der den damals elf Jahre alten Frankfurter Bankierssohn Jakob von Metzler entführt und getötet hatte, bekommt keine Chance auf einen neuen Prozess. Sein Mordurteil aus dem Jahr 2003 bleibt, dazu die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld, die eine zeitige Entlassung aus der Haft nach Ablauf von 15 Jahren erschwert.

Das EGMR-Urteil ist der Schlusspunkt am Ende eines Kriminalfalls, der die Gemüter in Deutschland bewegt hat wie kein zweiter. Politiker, die bis heute Schlagzeilen machen, mischten sich ein: Hessens Ministerpräsident Roland Koch, dessen designierter Nachfolger Volker Bouffier, Ex-Linken-Chef Oskar Lafontaine. Der Streit um die Folter spaltete das Land. Kein Mordfall machte mehr Politik. Die Frage war: Wer ist Täter und wer Opfer, wenn Polizisten einen Verbrecher foltern, um das Leben eines Unschuldigen zu retten?

Magnus Gäfgen ist heute examinierter Jurist, darf aber als verurteilter Schwerverbrecher kein zweites Examen ablegen. 2002 war er noch Student in Frankfurt. Er kannte den Metzler-Sohn von Jugendfreizeiten, neidete ihm das großbürgerliche Elternhaus. Er erstickte das Kind bei sich zuhause und verbarg die Leiche unter einem Bootssteg, verlangte aber Lösegeld von einer Million Euro. Die Polizei konnte ihn festnehmen; Gäfgen schwieg, die Beamten glaubten, das Kind schwebe irgendwo verdurstend in Lebensgefahr. Auf Anweisung des damaligen Polizeipräsidenten Wolfgang Daschner drohten die Beamten dem jungen Mann mit Schmerzen, wie er sie noch nie erlebt haben würde. Gäfgen brach ein und führte die Beamten zum Versteck. Der guten Ordnung halber verfertigte Daschner eine saubere Aktennotiz darüber.

Es folgte eine beispiellose Diskussion um das Für und Wider staatlicher Folter. Ein mitleidloser Täter forderte Mitleid für sich. Dem Entsetzen darüber entprach die Unterstützung, die Daschner für sein Tun erfuhr: Man machte ihn zum Helden, er widersprach nicht. Roland Koch zeigte „menschliches Verständnis“. Minister Bouffier stellte das Disziplinarverfahren gegen Daschner ein. Oskar Lafontaine erkannte im Folterverbot „Prinzipienreiterei“. In der Staats- und Strafrechtswissenschaft wurde um die richtige juristische Haltung gerungen. Der Würzburger Staatsrechtler Horst Dreier wurde später sogar in letzter Sekunde aus dem Verfahren zur Verfassungsrichterwahl gekegelt; man hielt ihm Passagen aus Texten vor, in denen er sich um Konfliktfälle Gedanken machte, wenn Menschenwürde gegen Menschenwürde steht.

Die deutsche Justiz stand vor der schwierigen Aufgabe, die Rollen von Täter und Opfer angemessen zu bewerten und zu bestrafen. Gäfgen war geständig, also brauchte man die Beweismittel nicht, die unter dem Eindruck der Folter gewonnen wurden. Die beteiligten Folter-Beamten wurden wegen schwerer Nötigung verurteilt, bekamen dafür aber nur eine Verwarnung mit Strafvorbehalt. Sie gelten damit förmlich als unbestraft. Gäfgen versuchte vergeblich, eine Wiederaufnahme zu erreichen, weil er fand, dass er kein faires Verfahren hatte. Zugleich begehrt er bis heute vor Gericht Schadenersatz vom Land Hessen als Ausgleich für angeblich erlittene Traumata.

Folgt man dem Urteil der Großen Kammer des EGMR, hat Gäfgen in einem wesentlichen Punkt recht bekommen: Das Gericht sieht noch immer einen Verstoß gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention, das Folterverbot, und ändert damit ein Urteil einer EGMR-Kammer von 2008 ab. Die deutschen Gerichte hätten den Folterfall zwar als solchen erkannt und abgeurteilt, die Strafen ließen aber einen nötigen „Abschreckungseffekt“ vermissen. Dass zudem ein Beamter nach der Tat befördert worden sei, wecke Zweifel, ob die deutschen Behörden „den Ernst der Lage“ berücksichtigt hätten. Zugunsten Gäfgens werteten die Richter auch die Dauer des Streits um Schadenersatz. Einen Verstoß gegen den Konventionsartikel sechs, das Recht auf ein faires Verfahren, sahen die siebzehn Richter dagegen nicht. Gäfgen habe aus Reue gestanden, man habe seine Verteidigungsrechte respektiert. Also müsse es kein neues Verfahren geben.

Das Urteil war umkämpft in Straßburg, je elf Stimmen standen gegen sechs bei der Diskussion um die einzelnen Verstöße. Es hätte auch anders ausgehen können.

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