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Prozessauftakt im Fall Oberlinhaus: In der diakonischen Einrichtung waren am 28.04.2021 vier Leichen von behinderten Menschen gefunden worden. Die verdächtige Pflegekraft steht ab heute vor Gericht

© dpa

Pflegerin tötet vier Behinderte: Prozessauftakt um Gewalttat im Oberlinhaus

Im April wurden im Oberlinhaus vier Schwerbehinderte tot aufgefunden. Nun beginnt der Prozess gegen die Verdächtige, die vermindert schuldfähig sein könnte.

Am Landgericht Potsdam beginnt am Dienstag der Prozess gegen die Pflegerin Ines R. des evangelischen Oberlinhauses. Dorst soll sie Ende April vier schwerstbehinderte Menschen getötet haben.

Die Staatsanwaltschaft wirft der 52-Jährigen Mord und weitere Straftaten vor. Die Anklage wurde Anfang September erhoben. Gleichzeitig geht die Staatsanwaltschaft von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit aus. Die Verdächtige wurde noch in der Tatnacht festgenommen und am Folgetag in eine psychiatrische Klinik eingewiesen.

Für den Prozess sind zehn Verhandlungstage bis Anfang Dezember vorgesehen. Laut Gericht sind 41 Zeugen und vier Sachverständige geladen, darunter eine Psychiaterin und drei Rechtsmediziner.

Die Opfer der Tat wurden im April im Thusnelda-von-Saldern-Haus in Potsdam gefunden, einer Einrichtung des diakonischen Anbieters Oberlinhaus. Nach Angaben des Trägers leben in dem Haus 65 Bewohner mit unterschiedlichen Behinderungen. Mehr als 80 Mitarbeiter kümmern sich um die behinderten Bewohner.

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Neben dem Strafprozess fand in der Sache bereits ein Verfahren vor dem Potsdamer Arbeitsgericht statt. Die Pflegerin klagte gegen ihre außerordentliche Kündigung, die das Oberlinhaus ihr im Mai ausgesprochen hatte, und forderte zudem eine hohe Abfindung. Das Arbeitsgericht setzte das Verfahren zunächst aus – doch kurz vor Beginn des Strafprozesses kassierte das Landesarbeitsgericht die Entscheidung nach einer Beschwerde des Oberlinhauses.

Nach Angaben des Landesarbeitsgericht hat der Strafprozess keine Folgen für den Arbeitsrechtsprozess. Denn selbst wenn im Strafprozess die Schuldunfähigkeit der Frau festgestellt werde, bleibe es dabei: Für die früheren Kolleg:innen und für den Arbeitgeber sei eine weitere Zusammenarbeit mit R. unzumutbar. (AFP, epd)

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