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 Viviane Lambert zeigt ihrem Sohn Vincent ein Bild. Der heute 42-Jährige verunglückte im September 2008 mit seinem Motorrad und befindet sich seither im Wachkoma.

© Photopqr/L’union De Reims/dpa

Urteil auf Leben oder Tod: Gericht entscheidet Schicksal von Wachkoma-Patient

Vincent Lambert lebt seit Jahren nur noch durch Maschinen. Familie und Ärzte streiten um die Abschaltung der Geräte. Nun entscheidet der Kassationshof.

Was für eine Geschichte: Eine 32-jährige Frau ist in einen Autounfall verwickelt, erleidet dabei schwere Gehirnverletzungen und verliert ihr Bewusstsein. Nach 27 Jahren im Wachkoma kommt sie wieder zu sich. Die Story könnte der Feder eines Drehbuchautors entsprungen sein, ist aber genau so geschehen. Der Autounfall der Frau aus den Vereinigten Arabischen Emiraten hatte sich 1991 zugetragen, über Umwege landete sie in einer Klinik im bayerischen Bad Aibling. Dort kam sie 2018 – nach 27 Jahren – wieder zu Bewusstsein.

Berichte wie dieser, lassen Angehörige von Komapatienten auch nach vielen Jahren und in scheinbar aussichtslosen Situationen noch an ein medizinisches Wunder glauben. An einem solchen Fall scheiden sich derzeit die Meinungen in Frankreich.

Der 42-jährige Vincent Lambert liegt seit einem Motorradunfall im Jahr 2008 in einer Art Wachkoma in einer Klinik in Reims. Er wird künstlich ernährt. Ein Ärzteteam entschied am 20. Mai dieses Jahres, die lebenserhaltenden Maßnahmen zu beenden. Ein Berufungsgericht in Paris ordnete noch am selben Tag an, die Behandlung wiederaufzunehmen.

Der Fall ist besonders komplex: Die Ehefrau des Patienten und sechs Geschwister sprechen sich für die Beendigung der Versorgung aus. Dies sei der Wille Lamberts gewesen, der sich stets gegen eine künstliche Verlängerung seines Lebens ausgesprochen habe, argumentieren sie. Seine streng katholischen Eltern sind anderer Meinung und klagten bis in die höchsten Instanzen gegen die Einstellung der lebenserhaltenden Maßnahmen. Sie zogen vor das oberste französische Verwaltungsgericht und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte – und steckten Niederlagen ein. In ihrer Verzweiflung wandten sie sich an den Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Das Pariser Gericht, das letztlich die Wiederaufnahme der künstlichen Ernährung bestimmt hatte, ordnete daraufhin an, die Entscheidung des UN- Ausschusses abzuwarten.

In Deutschland stellen sich zwei Fragen

Was würde bei einem vergleichbaren Fall in Deutschland passieren? Zuerst stellt sich für die Ärzte bei Komafällen die Frage: Gibt es medizinisch sinnvolle Gründe, die lebenserhaltenden Maßnahmen fortzusetzen? Um sie zu beantworten kann beispielsweise ein neurologisches Gutachten eingeholt werden, das beurteilt, ob der Patient noch etwas wahrnimmt oder wie groß die Chance auf Heilung ist. „Wenn die Indikation definitiv nicht besteht, kann eine Behandlung nicht begonnen oder muss eingestellt werden“, erklärt Heiner Melching, Geschäftsführer der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin. Allerdings, ergänzt er, ist der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen für Mediziner eine emotionale Herausforderung, wenn sich Angehörige vehement dagegen aussprechen.

Die zweite grundsätzliche Frage gilt dem Patientenwillen: „Die Einwilligung in eine medizinische Behandlung, wozu auch eine künstliche Beatmung oder eine künstliche Ernährung gehört, hat der Patient grundsätzlich selbst zu erteilen“, sagt Stefan Zimmermann, Sprecher des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Das heißt konkret: Kann der Patient sich selbst nicht mehr äußern, muss der Patientenwille anders ermittelt werden. Etwa durch eine Patientenverfügung, in der die Betreffenden noch im gesunden Zustand schriftlich festlegen, wie die Ärzte in bestimmten Situationen handeln sollen.

Gibt es das nicht, oder ist die Patientenverfügung unkonkret formuliert, muss ein Betreuer, also ein Angehöriger, dem Willen des Patienten Ausdruck verleihen. Auch wenn es sehr schwer ist, die eigenen Gedanken und Gefühle auszublenden: Der Betreuer soll keine eigene Entscheidung treffen, sondern dem Willen des Patienten Geltung verschaffen. Zum Beispiel im Gespräch mit anderen Angehörigen herausfinden, wie der Komapatient sich in der Vergangenheit über lebenserhaltende Maßnahmen geäußert hat – und das den Ärzten mitteilen.

Im Fall Vincent Lambert gibt es Unstimmigkeiten zwischen den Angehörigen. In Deutschland würde der Fall deshalb bei einem Betreuungsgericht landen. Dieses muss den mutmaßlichen Willen des Patienten herausfinden. „Der mutmaßliche Wille ist in diesem Fall auf Grund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln“, erklärt Zimmermann. Zu berücksichtigen seien dabei vor allem „frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten“.

Das Urteil wird am Freitag erwartet

Tanja Unger ist Fachanwältin für Medizinrecht. Sie arbeitet für eine Kanzlei aus München, die dutzende solcher Fälle bearbeitet, in denen Angehörige untereinander in Konflikt darüber geraten, was der mutmaßliche Wille des Patienten sei. Genau wie im Fall Lambert also. Unger berichtet, dass oft „eigensüchtige Motive“ der Angehörigen eine Rolle spielen, sie beispielsweise falsche Behauptungen aufstellen, um sich selbst den Verlustschmerz zu ersparen.

Die Erfahrungen der Anwältin zeigen aber auch, dass sich in den meisten Streitfällen doch eine Lösung findet – außergerichtlich. Ihre Kanzlei versuche, die Menschen an einen Tisch zu bringen, miteinander viele Gespräche zu führen und dabei vor allem über das Wohl des Patienten zu sprechen. Meist gebe es dann ein Einsehen derer, die aus eigensüchtigen, religiösen oder anderen Motiven zunächst eine andere Stellung bezogen hätten.

Melching ist sich sicher, dass es in Deutschland in Bereichen, in denen die Palliativmedizin frühzeitig eingebunden werde, eine andere Kommunikationskultur als im Lambert-Fall gebe. Eine, die besser für das diffizile Thema geeignet sei. So widmeten die Teams in der Palliativmedizin in Deutschland etwa die Hälfte ihrer Arbeitszeit den Angehörigen – um aufzuklären, zu beraten, sich deren Sorgen anzuhören. Es gebe aber dennoch Raum für Verbesserungen, etwa Aufklärungs- und Fortbildungsbedarf. Zum einen – natürlich – für die Bevölkerung. Zum anderen aber auch für Ärzte, die für die Kommunikation und Moderation in solchen Fällen geschult werden und die Rechte der Betroffenen sowie ihre Möglichkeiten in medizinischen Ausnahmesituationen besser kennen müssten. Ähnlich sieht das Unger. Sie fordert zudem, dass die rechtliche Thematik mehr in die Ausbildung der Ärzte und Pfleger einfließen müsse.

Mit dem Fall Lambert befasst sich seit Montag der Kassationshof als oberste rechtliche Instanz Frankreichs. Er muss entscheiden, ob das Pariser Berufungsgericht überhaupt zuständig war und könnte die Entscheidung des Gerichts annullieren. Und das, ohne die Meinung des UN-Ausschusses abzuwarten. Ein Beschluss – der über das Schicksal Vincent Lamberts und seiner Familie entscheidet – wird am Freitagnachmittag erwartet.

Dominik Schätzle

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