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Das Bundesverfassungsgericht.

© dpa/Uli Deck

Zuschläge für Nachtarbeit: Bundesverfassungsgericht beschränkt Eingriff in Tarifverträge

Unterschiedliche Zuschläge für Nachtarbeit in Tarifverträgen hatte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt als gleichheitswidrig beanstandet. Zwei Unternehmen klagten dagegen in Karlsruhe – mit Erfolg.

Stand:

Die Arbeitsgerichte dürfen den zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vereinbarten Tarifvertrag nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur in engen Grenzen selbst korrigieren. Dies teilte das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch in Karlsruhe mit. Damit wurden vorherige Urteile des Bundesarbeitsgerichts aufgehoben.

Dabei ging es um unterschiedliche Zuschläge für Nachtarbeit und regelmäßige Nachtschichtarbeit, die in Tarifverträgen vereinbart waren. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hatte in zwei Urteilen von 2020 und 2023 die unterschiedlichen Zuschläge als gleichheitswidrig beanstandet und eine „Anhebung nach oben“ verlangt. Hiergegen legten zwei betroffene Unternehmen erfolgreich Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe ein.

Erfurter Bundesarbeitsgericht muss neu entscheiden

Der Erste Senat entschied unter Vorsitz des Gerichtspräsidenten Stephan Harbarth, dass das Bundesarbeitsgericht die im Grundgesetz garantierte Tarifautonomie verletzt habe. Selbst wenn ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vorliege, müsse eine Nachbesserung den Tarifparteien überlassen bleiben. Wenn ein Tarifvertrag Arbeitsbedingungen regele, könnten die Gerichte die Vereinbarungen in der Regel nur darauf prüfen, ob sie willkürlich seien. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt muss nun neu entscheiden, die Fälle wurden nach Erfurt zurückverwiesen.

Der Tarifvertrag sah vor, dass bei außergewöhnlicher Nachtarbeit ein Zuschlag von 50 Prozent bezahlt wird. Bei regelmäßiger Nachtschichtarbeit betrug der Zuschlag dagegen nur 25 Prozent, allerdings gab es zusätzliche Freizeitregelungen. (Reuters)

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