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Gesundheit: Verwalter des Mangels – die ZVS

1972 rügte das Bundesverfassungsgericht die Zugangsregelungen an Hochschulen. Es forderte eine bundesweit gerechte Verteilung von Studienplätzen.

1972 rügte das Bundesverfassungsgericht die Zugangsregelungen an Hochschulen. Es forderte eine bundesweit gerechte Verteilung von Studienplätzen. Ein Numerus clausus und damit die zentrale Vergabe sei aber nur bei tatsächlichen Kapazitätsengpässen zulässig. Die Kultusminister einigten sich daraufhin in einem Staatsvertrag darauf, eine zentrale Stelle einzurichten, die die NCPlätze vergeben sollte. Welche Quoten dabei zu Grunde liegen, bestimmt aber das Hochschulrahmengesetz des Bundes. 140 Mitarbeiter der ZVS bearbeiten nach Angaben der Behörde jedes Semester 120000 Bewerbungen. Im Moment werden die sieben Fächer BWL, Biologie, Medizin, Pharmazie, Psychologie, Tier- und Zahnmedizin von der ZVS verwaltet.

Bis 1999 hatten die Hochschulen kein Recht, über die Studierenden mitzubestimmen. 60 Prozent der Plätze wurden nach der Abiturnote, 40 Prozent nach der Wartezeit der Bewerber vergeben. Seit dem Wintersemester 2000/01 durften die Unis 20 Prozent der Bewerber auswählen. Zum Wintersemester 2002/03 wurde diese Quote auf 24 Prozent angehoben. 51 Prozent der Studienplätze werden nach Durchschnittsnote, 25 nach Wartezeit verteilt. Ins Auswahlverfahren der Hochschulen kommen jedoch nur diejenigen, die in der Verteilung nach Note und Wartezeit nicht berücksichtigt werden konnten (also nicht diejenigen Abiturienten, die die besten Noten haben). Die Hochschulen können nach der Abinote auswählen, Auswahlgespräche führen, eine berufliche Qualifikation berücksichtigen oder diese Kriterien kombinieren.

Auch bei den Ortswünschen werden Quoten gebildet. 75 Prozent der Plätze werden nach sozialen Kriterien vergeben: Vorrang haben Schwerbehinderte, Verheiratete, Studenten mit Kindern oder solche, die bei ihren Eltern wohnen. akü

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