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Der Hamburger Kunstsammler Harald Falckenberg.

© Maurizio Gambarini dpa/picture-alliance

Kommentarband zum Kulturgutschutzgesetz: Es soll Gerechtigkeit geschehen

Abwägen der Rechtsnormen: Der Kunstsammler und Rechtsanwalt Harald Falckenberg hat einen Kommentarband zum Kulturgutschutzgesetz verfasst.

Die Schlachten um das Kulturgutschutzgesetz (KGSG) sind geschlagen, das Gesetz – das bedeutendste Gesetzgebungsvorhaben von Kulturstaatsministerin Grütters (CDU) – ist im Sommer 2016 verabschiedet worden. Von seinen Auswirkungen hat man noch nichts gehört; offenbar verhält es sich so, wie der Hamburger Sammler Harald Falckenberg beklagt: Noch sei mit dem (zuständigen) Zoll noch gar nicht vereinbart, „welche Maßnahmen greifen. Im Grunde ist das KGSG noch gar nicht anwendbar.“

Falckenberg ist nicht nur ein bedeutender Sammler zeitgenössischer Kunst, sondern im Hauptberuf Rechtsanwalt und als solcher Koautor des nun vorliegenden Kommentarbandes zum KGSG, erschienen in der Reihe der maßgeblichen Gesetzeskommentare im Verlag C. H. Beck (552 S., 138 Euro). Damit ist zumindest Anwälten und Gerichten Material an die Hand gegeben, um die Vorschriften des KGSG überhaupt erst beurteilen zu können. Nicht zuletzt zur strittigen Definition des „nationalen Kulturguts“ liefert der Kommentar eine präzise Begriffsgeschichte. Die Kommentierung allein der einschlägigen §§ 6 und 7 umfasst 17 eng bedruckte Seiten. Hier nur so viel: Das KGSG konzentriert sich bei der Definition nationalen Kulturguts auf die beiden Merkmale „identitätsstiftend“ sowie „Verbleib im herausragenden kulturellen Interesse“. Der Kommentar erläutert, was als „identitätsstiftend“ gelten und wie das „herausragende Interesse“ gefasst werden kann. Grütters und ihre Hausjuristen hatten mit der Feindefinition versucht, die schwammige Begrifflichkeit des „nationalen Kulturgutes“ justiziabel zu machen. Die Probe darauf steht aus. Weniger strittig war der Ansatz, den illegalen Handel zu unterbinden. Inwieweit die nunmehr geforderten Herkunftsnachweise respektive Ausfuhrgenehmigungen anwendbar sind, steht allerdings in den Sternen, da die EU gerade an einer neuen Verordnung bastelt, die diese Fragen europaweit regeln soll – und zwar anders als das mithin novellierungsbedürftige KGSG.

„Man darf freilich mit gutem Grund bezweifeln“, heißt es im Gesetzeskommentar, „ob die durch das KGSG im Bereich des Abwanderungsschutzes und der Sorgfaltspflichten für den Kunsthandel neu eingeführten Belastungen stets ein ausgewogenes Maß im Hinblick auf die Belange des Kulturgutschutzes einerseits und die berechtigten Interessen des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs andererseits einhalten.“ Ein salomonisches Urteil, das Raum lässt für des Juristen ureigene Tätigkeit: die Abwägung unterschiedlicher Rechtsnormen. Fiat iustitia, et pereat mundus, möchte der alte Lateiner da ausrufen.

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