Lesermeinung: Bodenreform: Illegalität des Handelns lag nicht bei den Grundbuchämtern
Ein Unrecht, das längst nicht getilgt ist2.4.
Stand:
Ein Unrecht, das längst nicht getilgt ist
2.4. 2009
Es ist erstaunlich, mit welcher Inbrunst jetzt auf die Mitarbeiter der Grundbuchämter, hier die Rechtspfleger, „eingedroschen“ wird. Wenn der Autor berichtet, die Rechtspfleger hätten auf Weisung von oben zwar das Land Brandenburg als Eigentümer in die Grundbücher mit Bodenreformgrundstücken eingetragen, würden nun aber den Erben die Wiedereintragung verweigern, wird hier ohne Sachkenntnis berichtet. Möge daher kurz gesagt sein, dass das Grundbuchamt in Wahrheit ein Grundbuchgericht ist und unabhängig und weisungsungebunden, nur dem Gesetze folgend, über ihm vorgelegte Anträge entscheidet.
Selbst der Begriff „Erbe“ verbietet sich in vielen Fällen bei Bodenreformland. Nachdem die letzte, frei gewählte DDR-Volkskammer ein Gesetz schuf, welches eine gewöhnliche Erbfolge auch für Bodenreformgrundstücke vorsah, hat der bundesdeutsche Gesetzgeber nach Vollendung der Einheit Deutschlands dieses wieder korrigiert und die Praxis des DDR-Rechts aus der Honecker-Ära wieder eingeführt. Die vollständige Vererblichkeit wurde damit wieder rückgängig gemacht. Nur wer die Grundstücke selbst landwirtschaftlich nutzte, erhielt das Eigentum per Gesetz zugewiesen. Nicht landwirtschaftlich nutzende Bodenrefomberechtigte erhielten das Eigentum auch zugewiesen, allerdings mit der Möglichkeit des Verlustes, wenn ein sogenannter „Besserberechtigter“ seinen eigenen Anspruch auf das Eigentum geltend machte. Diesen Anspruch besaß das Land Brandenburg. Es hat aber zweifellos wider dem Gesetz gehandelt, wie der Bundesgerichtshof bekanntermaßen feststellte (Dr. Erardo Rautenberg hat es in derselben Ausgabe zutreffend kommentiert). Die Illegalität des Handelns lag aber nicht bei den Mitarbeitern der Grundbuchämter, die den Anforderungen des Gesetzes entsprechend bei ihnen gestellte Anträge bearbeitet haben. Wie jeder Bürger, konnte das Land Brandenburg als Antragsteller eine Erledigung seiner Anträge erwarten, da alle Formalien eingehalten waren. Die Probleme heute bei der Rückabwicklung bestehen nur, weil den Grundbuchämtern unzureichende Anträge zur Bearbeitung vorgelegt werden. Damals wie heute werden durch die Justiz die gleichen Anforderungen an den Inhalt der Anträge gestellt. Die Frage, warum die Anträge nicht in ausreichender Form gestellt werden, sollten Sie sich vom Antragsteller beim zuständigen Ministerium beantworten lassen!
K. Ruhnow, Rechtspfleger an einem Grundbuchamt in Brandenburg
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