zum Hauptinhalt

Lesermeinung: Kein Buch-, sondern Publikationsverbot

Zu: „Teufel im Grenzgebiet“, 31.5.

Stand:

Zu: „Teufel im Grenzgebiet“, 31.5.

Der Autor schreibt: „1980 setzt sich der Rowohlt-Verlag über das Verbot hinweg und veröffentlicht Mephisto“. Das ist nicht ganz zutreffend: Die juristischen Verfahren endeten 1971 mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Doch war danach das Buch nicht verboten – das von Gründgens' Adoptivsohn in einem Zivilrechtsstreit erstrittene Urteil wirkte notwendigerweise nur zwischen den Parteien, und die in Bibliotheken vorhandenen Exemplare des „Mephisto“ blieben wie zuvor: eingelagert und ausleihbar.

Auch von Behinderungen beim Bezug der DDR-Ausgaben des Mephisto ist nichts bekannt. Diese Bücher konnten ohne Probleme in die BRD eingeführt werden. Es war Berthold Spangenberg und seinem Verlag verboten, das Buch in der Bundesrepublik zu publizieren. Es war ein Publikations-, kein Buchverbot. Der Rowohlt-Verlag konnte daher 1980 das Buch ganz legal drucken, denn er war von der Entscheidung in dem erwähnten Zivilrechtsstreit nicht betroffen.

Und eine neue Klage unterblieb, wie der Autor zutreffend schreibt.

Ausführlicher zum Thema ist mein Aufsatz: Klaus Manns Mephisto und die Publikationsverbote der deutschen Gerichte. Zur gerichtlichen Karriere des Romans und seines Münchener Verlegers Berthold Spangenberg, in: Dirk Heißerer (Hg.), Thomas Mann in München, München 2004, S. 27 ff..

Dr. Thomas Henne, LL.M. (Berkeley) Fachbereich Rechtswissenschaft Universität Frankfurt/Main

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
console.debug({ userId: "", verifiedBot: "false", botCategory: "" })