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Politik: Damit haben sie nicht gerechnet

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs schützt Internetnutzer vor den Kosten durch versteckte Einwahlprogramme

Oft ist es nicht einmal der finanzielle Schaden, der die Opfer von Internet-Abzockern am meisten ärgert. Viel schlimmer ist die Zermürbungstaktik der Geldeintreiber, wenn man sich gegen die dubiosen Internet-Anbieter zur Wehr setzt. Doch deren Drohungen mit Anwälten und Prozesskosten dürften sich künftig als noch weniger aussichtsreich erweisen als zuvor, denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Freitag eine richtungsweisende Entscheidung zum Wohle der Verbraucher gefällt (AZ: III ZR 96/03). In der BGH-Entscheidung ging es um ein kostenpflichtiges Internet-Einwahlprogramm – einen so genannten Dialer. Ein 16-Jähriger hatte im August 2000 ein Programm auf seinen Rechner geladen, das schnelleres Internet-Surfen versprach. Tatsächlich installierte er damit einen versteckten Dialer, der nur das Tempo beschleunigte, mit dem die Telefonrechnung stieg. Am Ende waren Gebühren in Höhe von umgerechnet 9000 Euro aufgelaufen. Auf diesem Betrag wird die Telefongesellschaft, die die Abrechnung für den vermeintlichen Mehrwertdienst übernommen hatte, nun sitzen bleiben. Wer an Mehrwertdiensten Geld verdiene, müsse auch die Risiken tragen, so der Bundesgerichtshof. Auch das Argument, die Mutter als Kundin der Telefongesellschaft habe ihre Aufsichtspflicht verletzt, als sie ihren Sohn surfen ließ, und müsse nun für die Konsequenzen geradestehen, zog nicht.

So unterschiedlich die Fälle des Missbrauchs mit 0190er- und 0900er-Nummern auch sind, die Signale vom Gesetzgeber und von den Gerichten sind eindeutig: Wer auf windige Internet-Firmen hereinfällt, ist nicht schutzlos. Dies wissen auch die Telefonfirmen, die das Geld für die Mehrwertdienste-Anbieter von den Kunden einziehen. Bei der Telekom haben das Anti-Missbrauchsgesetz und die verbraucherfreundlichen Urteile dazu geführt, dass Widersprüche gegen Telefonrechnungen mit kritischen 0190er-Gebühren meistens akzeptiert werden, besonders wenn es sich dabei um Drittanbieter handelt.

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