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Kein langfristig geklärter Aufenthaltsstatus? Dann besteht künftig kein Recht mehr auf Kindergeld.

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Hintergrund ist Fall einer bulgarischen Frau: EuGH kippt deutsche Regelung zu Kindergeld für Zuzügler-Familien

Ansprüche in den ersten Monaten des Aufenthalts dürften nicht von Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit abhängig gemacht werden. Das entschieden die Richter.

Der Europäische Gerichtshof hat eine deutsche Regelung zur Einschränkung von Kindergeldleistungen für Zuzügler aus anderen EU-Staaten für unzulässig erklärt. Die Richter des höchsten Europäischen Gerichts entschieden am Montag, dass Ansprüche in den ersten drei Monaten des Aufenthalts nicht von Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit abhängig gemacht werden dürfen.

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Das in Rede stehende Kindergeld stelle keine Sozialhilfeleistung im Sinn von möglichen Ausnahmebestimmungen dar, da es nicht der Sicherstellung des Lebensunterhalts diene, sondern dem Ausgleich von Familienlasten, erklärte der Gerichtshof.

Da im EU-Recht hinsichtlich solcher Familienleistungen eine Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung von Inländern und Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats nicht vorgesehen sei, stehe das Unionsrecht der vom deutschen Gesetzgeber eingeführten Ungleichbehandlung entgegen.

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Die deutsche Regelung ziele darauf ab, einen Zustrom von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten zu vermeiden, der zu einer unangemessenen Inanspruchnahme des deutschen Systems der sozialen Sicherheit führen könne, merkte der EuGH an. Dieses Erfordernis gelte allerdings nicht für deutsche Staatsangehörige, die von einem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat zurückkehrten.

Einschränkend betonten die Richter lediglich, dass die Zuzügler sich nur dann auf die Gleichbehandlung berufen können, wenn sie während der fraglichen ersten drei Monate tatsächlich ihren „gewöhnlichen Aufenthalt“ in Deutschland begründet haben. Ein nur vorübergehender Aufenthalt genügt demnach nicht.

Hintergrund der EuGH-Entscheidung ist der Fall einer bulgarischen Frau, deren Antrag auf Kindergeld für ihre drei Kinder in Deutschland von der Familienkasse Niedersachsen-Bremen der Bundesagentur für Arbeit abgelehnt wurde.

Die Behörden begründeten das damit, dass sie und ihr Mann in dem relevanten Zeitraum keine inländischen Einkünfte erzielt hätten. Die Entscheidung in dem Einzelfall liegt nun beim Finanzgericht Bremen. (dpa)

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