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Politik: Karlsruhe beschränkt Zugriff auf Nutzerdaten

Ermittler dürfen Internetkennungen und Codes nicht generell abfragen, urteilt das Verfassungsgericht.

Von Robert Birnbaum

Berlin - Das Bundesverfassungsgericht hat die generelle Abfrage von Internetkennungen und Handy-PIN-Codes durch die Ermittlungsbehörden beanstandet. In einem am Freitag veröffentlichen Urteil kommen die Karlsruher Richter zu dem Schluss, dass die Abfrage solcher Daten von Privatleuten im Telekommunikationsgesetz (TKG) zu breit und zu ungenau geregelt ist und deshalb in der heutigen Form gegen die Verfassung verstößt. Das Gericht räumte dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2013 ein, um die Vorschriften zu korrigieren. Allerdings gelten sie bis dahin mit einigen Einschränkungen weiter, weil sonst die Gefahr bestehe, dass die Behörden bei der Verfolgung oder Verhinderung schwerer Straftaten nicht mehr tätig werden könnten (1 BvR 1299/05).

Zentraler Kritikpunkt der Richter ist eine Regelung im TKG, die es Behörden generell erlaubt, die Nutzerdaten von Computer- und Handybesitzern bei den Anbietern abzufragen. Das Gericht erkennt an, dass solche Abfragen für bestimmte Ermittlungen notwendig sind und ihre Abfrage nicht grundsätzlich gegen Grundrechte verstößt. Der Kläger Patrick Breyer, ein Mitglied der Piraten-Partei in Schleswig-Holstein, scheiterte denn auch mit seinem Antrag, Nutzerabfragen nach TKG generell zu verbieten. Allerdings fordern die Richter eine Reihe formaler Nachbesserungen – so müssten nach dem „Grundsatz der Normenklarheit“ Eingriffe in Grundrechte ausdrücklich im jeweiligen Gesetz benannt werden.

Notwendig wird eine Neuregelung aber aus Sicht des Ersten Senats vor allem im Hinblick auf die Abfrage privater Nutzerdaten, insbesondere jener variablen IP-Adressen, die Nutzer bei jeder Einwahl ins Internet neu zugewiesen bekommen. Staatsanwaltschaften und Geheimdienste dürfen diese Daten künftig nur noch dann abfragen, wenn die für eine regelrechte Abhörmaßnahme geltenden Voraussetzungen erfüllt sind – also ein Richter die Abfrage genehmigt. Wenn die variablen IP-Nummern einem Nutzer konkret zugeordnet werden könnten, lasse das mehr Rückschlüsse auf dessen Kommunikation zu als ein herkömmliches Telefonbuch. Diese Nutzerdaten fielen daher bereits unter das Fernmeldegeheimnis. Das Gericht gibt dem Gesetzgeber auch auf zu prüfen, ob bei einer künftig denkbaren vermehrten Vergabe fester IP-Adressen nicht nur an Firmen und Großkunden, sondern auch an Privatpersonen hier ebenfalls Einschränkungen notwendig werden.

Politiker der Koalition reagierten erfreut, aber wortkarg auf das Urteil. Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) erinnerte daran, dass das gerügte Gesetz unter der rot-grünen Regierung beschlossen worden war, und forderte „grundrechtliche Sensibilität im Umgang mit Telekommunikationsdaten“. Sowohl der SPD-Innenexperte Klaus Hartmann als auch der innenpolitische Sprecher der Union, Hans-Peter Uhl (CSU), wiesen aber darauf hin, dass die Datenabfrage im Prinzip von Karlsruhe gebilligt worden ist. Damit lägen detaillierte Vorgaben auch für eine Regelung der Vorratsdatenspeicherung vor, betonte Uhl.

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