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Bundesverfassungsgericht: Karlsruhe stärkt Unterhaltsanspruch Geschiedener

Mehr Geld für Geschiedene: Bei der Bestimmung des Unterhaltsbedarfs darf ein neuer Ehepartner nicht mehr berücksichtigt werden. Der Lebensstandard des Unterhaltsempfängers darf sich nicht verschlechtern.

Das Bundesverfassungsgericht stärkt die Unterhaltsansprüche geschiedener Ehepartner. Der Maßstab für den Unterhalt müsse unabhängig davon bestimmt werden, ob der unterhaltspflichtige Partner erneut geheiratet hat.

Maßgeblich seien die Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung, heißt es in dem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Folgen einer neuen Heirat bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs einbezogen hatte, sei verfassungswidrig (Az. 1 BvR 918/10).

Im konkreten Fall hatte die Klägerin nach 24 Jahren Ehe zunächst 618 Euro Unterhalt pro Monat von ihrem Ex-Mann bekommen. Als der Mann wieder heiratete, wurde der Unterhalt auf 488 Euro herabgesetzt. Der Grund: Seit 2008 berücksichtigt der Bundesgerichtshof (BGH) bei der Berechnung des Bedarfs auch Unterhaltspflichten gegenüber einem neuen Ehepartner. Dies führte regelmäßig dazu, dass der geschiedene Partner weniger Geld bekam.

Das sei nicht zulässig, entschied nun das Bundesverfassungsgericht: Nach dem Gesetz sind die „ehelichen Lebensverhältnisse“ Maßstab für den Unterhaltsbedarf (Paragraf 1578 BGB). Hierfür sei nach dem Willen des Gesetzgebers der Zeitpunkt der Scheidung maßgeblich. Dem Unterhaltsberechtigten sollte „der erreichte Lebensstandard gesichert und insbesondere sein sozialer Abstieg vermieden werden“, so die Richter.

Der Bundesgerichtshof habe sich über dieses Konzept hinweggesetzt, kritisieren die Verfassungsrichter. Anstelle der „ehelichen Lebensverhältnisse“ setze der BGH eigenmächtig den Maßstab der „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse“. Das überschreite die erlaubten Grenzen der Gesetzesauslegung durch den Richter. (dpa)

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