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Eine US-Kampfdrohne im Flug.

© dpa

Klagen abgewiesen: US-Air Base Ramstein bleibt im Drohnenkrieg gegen Terror

Drei Jemeniten wollten die Bundesrepublik zwingen, die Nutzung der Militärbasis einzuschränken. Doch die Regierung hat genug getan, meinen die Richter

Drei Jemeniten sind damit gescheitert, über die amerikanische Air Base Ramstein gesteuerte Drohnenangriffe gegen Ziele in ihrem Heimatland per Gerichtsurteil zu unterbinden oder zumindest einzuschränken. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wies ihre Klagen am Mittwochabend ab (Az.: 6 C 7.19). In einem Fall sei die Klage bereits unzulässig, weil der Betroffene nicht in dem südarabischen Land lebe. In den beiden anderen Fällen sei sie zulässig, aber unbegründet. Die Bundesrepublik ist damit nicht verpflichtet, gegenüber den USA auf ein Ende der Einsätze zu dringen.

Das tödliche Signal kommt per Glasfaserkabel

Der weltweite Drohnenkrieg der Vereinigten Staaten gegen mutmaßliche Terroristen ist völker- und menschenrechtlich umstritten. Zwar werden die mit tödlicher Munition bestückten Fluggeräte aus den USA ferngesteuert. Doch wegen der Erdkrümmung bedarf es einer Relaisstation, um die per Glasfaserkabel übertragenen Signale an die Drohnen zu funken. Dazu dient die US-Air Base bei Kaiserslautern. Kritiker werfen Deutschland vor, sich damit indirekt an verbotenen Tötungsaktionen zu beteiligen, die immer wieder auch unbeteiligte Zivilisten treffen.

Das BND-Urteil aus Karlsruhe half

Die Klage des Jemeniten Faisal bin Ali Jaber und zwei seiner Verwandten wurde deshalb vom European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) unterstützt. In erster Instanz vor dem Kölner Verwaltungsgericht wurde sie noch abgeschmettert. Doch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz machte ihnen Hoffnung: Die Jemeniten hätten einen aus ihren Grundrechten folgenden Anspruch darauf, dass sie vor drohenden Beeinträchtigungen ihres Lebens und ihrer Unversehrtheit geschützt werden. Deutschland müsse sich vergewissern, dass die Einsätze im Einklang mit internationalem Recht abliefen. In einem Verfahren zu Lauschtechniken des Bundesnachrichtendiensts (BND) stellte zudem das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe klar, dass auch im Ausland lebende Ausländer deutsche Grundrechte geltend machen können, soweit deutsche Behörden für Eingriffe mitverantwortlich sind.

Ob eine Schutzpflicht besteht, bleibt offen

Das Bundesverwaltungsgericht ließ nun offen, ob tatsächlich eine Schutzpflicht besteht. Die allein technische Durchleitung auf der Air Base habe nicht den „erforderlichen qualifizierten Bezug zum deutschen Staatsgebiet“. Und selbst wenn man annehmen würde, dass eine Schutzpflicht bestehe, habe die Bundesrepublik sie erfüllt: Sie habe nach diplomatischen Gesprächen die Zusicherung der USA eingeholt, dass die Aktivitäten auf US-Militärbasen in Deutschland im Einklang mit dem Recht erfolgten. Die Jemeniten können es nun noch mit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Leipziger Urteil versuchen.

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