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Politik: Kurden werden nicht generell verfolgt, für PKK-Anhänger besteht Asylanspruch jedoch weiter

Auch nach dem Todesurteil gegen PKK-Chef Abdullah Öcalan werden Kurden in der Türkei nach Ansicht deutscher Richter nicht als Volksgruppe verfolgt. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster befand, Kurden seien weiterhin "in keinem Landesteil der Türkei" einer politischen Verfolgung allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit ausgesetzt.

Auch nach dem Todesurteil gegen PKK-Chef Abdullah Öcalan werden Kurden in der Türkei nach Ansicht deutscher Richter nicht als Volksgruppe verfolgt. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster befand, Kurden seien weiterhin "in keinem Landesteil der Türkei" einer politischen Verfolgung allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit ausgesetzt. Abgelehnte kurdische Asylbewerber, die sich vor ihrer Ausreise aus der Türkei und später in Deutschland nicht als PKK-Aktivisten betätigt hätten, seien daher bei ihrer Rückkehr in die Türkei "nicht gefährdet". (Az.: 8 A 2285/99.A) Der 8. OVG-Senat stützte sich auf aktuelle Gutachten und Auskünfte von Menschenrechtsorganisationen sowie einen neuen Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur Türkei. Demnach interessierten sich türkische Sicherheitskräfte "in asylrelevanter Weise" weiterhin nur für Kurden, die im Verdacht der Unterstützung der PKK stünden. Daran habe sich durch die Verhaftung und Verurteilung Öcalans "nichts Entscheidungserhebliches geändert".

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