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Polizisten bei einer Razzia gegen Reichsbürger in Frankfurt/Main

© dpa/Boris Roessler

Medienauflauf bei Reichsbürger-Razzia: Gerichte beanstanden Geheimniskrämerei der Behörden

Bei einer Razzia gegen Reichsbürger war die Presse schon vor Ort. Generalbundesanwalt und das BKA verweigerten Auskünfte zu ihrer Öffentlichkeitsarbeit. Das aber war rechtswidrig.

Generalbundesanwalt und Bundeskriminalamt (BKA) hätten Details zu ihrer Medienarbeit im Vorfeld der Reichsbürger-Razzia im vergangenen Jahr nicht geheim halten dürfen. Das haben die zuständigen Verwaltungsgerichte in Karlsruhe und Wiesbaden nach Klagen des Tagesspiegels entschieden.

Nach der Razzia am 7. Dezember 2022 waren die beteiligten Behörden in die Kritik geraten, weil an vielen Einsatzorten im Bundesgebiet bereits TV-Kameras und Journalisten gewartet hatten. Nicht nur in AfD-nahen Kreisen wurde der Vorwurf erhoben, die ermittelnden Beamten hätte den spektakulären Zugriff regelrecht inszeniert. Generalbundesanwalt und Bundeskriminalamt stritten dies ab. Zugleich verweigerten sie jedoch Auskünfte über ihre Medienkontakte im Vorfeld.

Generalbundesanwalt warnte vor verfrühter Berichterstattung

Erst nachdem der Tagesspiegel vor den Gerichten Eilanträge zu den Presse-Auskunftsersuchen gestellt hatte, kamen erste Antworten.

So wusste das BKA nach eigenen Angaben spätestens am 5. Dezember aufgrund einer schriftlichen Anfrage davon, dass die Ermittlungen keine Geheimsache mehr waren. Zudem habe es „vereinzelte telefonische Anfragen“ gegeben.

Generalbundesanwalt Peter Frank räumte im Prozess ebenfalls ein, den Ermittlern sei vor dem Zugriff klar gewesen, dass die Maßnahmen in Medienkreisen vorzeitig bekannt geworden sind.  In einigen Fällen habe die Behörde daher einen „allgemeinen Hinweis“ an Journalisten erteilt, „dass eine verfrühte Berichterstattung den Ermittlungszweck gefährden würde“. Indirekt hat die Behörde die Recherchen damit bestätigt.

Der Generalbundesanwalt wollte zunächst wegen angeblich drohender „Rückschlüsse auf Recherche- und Redaktionstätigkeiten“ der anfragenden Medien keine weiteren Auskünfte geben, entschied sich dann aber um und teilte mit, dass „unter anderem am 6. Dezember 2022 ein schriftlicher Hinweis bei der Pressestelle der Bundesanwaltschaft einging“. Weiteres lasse sich nicht mehr rekonstruieren.

Die Ermittlungen des Generalbundesanwalts sind Maßnahmen im öffentlichen Interesse; dies umfasst auch die Frage, ob bei den Durchsuchungsmaßnahmen anwesenden Medien Einzelheiten zu Ermittlungen und geplanten Durchsuchungsmaßnahmen vorab bekannt gegeben worden seien.

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden in seinem Beschluss zur Tagesspiegel-Klage

Eine gerichtliche Entscheidung in der Sache war nach den mitgeteilten Informationen nicht mehr nötig. Die für die jeweiligen Behörden örtlich zuständigen Verwaltungsgerichte in Karlsruhe (für den GBA, Az.: 3 K 4411/22) und in Wiesbaden (für das BKA, Az.: 2 L 1489/22.WI) verpflichteten nun die Behörden weitgehend, die Kosten der Verfahren zu tragen: Dem Anspruch auf Beantwortung der Fragen hätten „keine schutzwürdigen Interessen entgegengestanden“, stellte das Verwaltungsgericht Karlsruhe fest. Dass eine Offenlegung von Recherchen drohe, „dürfte hier nicht der Fall sein“.

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden unterstützt das Auskunftsersuchen ausdrücklich: „Die Ermittlungen des Generalbundesanwalts sind Maßnahmen im öffentlichen Interesse; dies umfasst auch die Frage, ob bei den Durchsuchungsmaßnahmen anwesenden Medien Einzelheiten zu Ermittlungen und geplanten Durchsuchungsmaßnahmen vorab bekannt gegeben worden seien und der Einsatz deshalb möglicherweise hätte gefährdet werden können“, heißt es in dem Beschluss.

Hätte das BKA die angefragten Informationen im Laufe des Prozesses nicht von sich aus preisgegeben, hätte der Eilantrag „voraussichtlich auch Erfolg gehabt“.

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