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NÖTIGUNG: Recht im Krieg

Christian Wulff bleibt dabei, es war alles juristisch rechtens, was er tat. So viel Geradlinigkeit fordert manchen heraus, ihm doch noch einen Rechtsbruch nachzuweisen.

Christian Wulff bleibt dabei, es war alles juristisch rechtens, was er tat. So viel Geradlinigkeit fordert manchen heraus, ihm doch noch einen Rechtsbruch nachzuweisen. Immer öfter ist jetzt von Nötigung die Rede, weil Wulff den „Bild“-Chefredakteur angerufen hatte, über „Krieg“ sprach und mit seinen Anwälten drohte, sollte das Blatt den Bericht zur Kreditaffäre publizieren. Der Nötigungstatbestand soll die Freiheit der Willensbetätigung und Willensbildung schützen. Nicht jede Drohung ist aber eine Nötigung. Der „Krieg“, von dem Wulff sprach, wird vermutlich keiner sein, den der Präsident mit Panzern und Granaten zu führen gedachte. Entsprechend scheidet Gewalt oder ihre Androhung als taugliches Nötigungsmittel aus. Man wird ihm auch nicht ankreiden können, dass er gegenüber der „Bild“ seine Persönlichkeitsrechte durchsetzen wollte und deshalb von seinen Anwälten sprach. Das wäre zwar aussichtslos gewesen. Es ist aber eher kein „empfindliches Übel“ – so definieren Juristen die Drohung –, wenn jemand zu Unrecht juristische Schritte unternimmt. Darüber entscheiden schließlich unabhängige Richter. Ob in der Affäre allerdings gegen andere Strafgesetze verstoßen wurde – etwa Vorteilsannahme –, muss offen bleiben. Bislang ist noch kein Ermittlungsverfahren bekannt geworden. Unwahrscheinlich wird damit eine Präsidentenanklage vor dem Bundesverfassungsgericht, der einzige Weg, um Christian Wulff „des Amtes für verlustig erklären“ zu können, wie es im Grundgesetz heißt. Aus den Reihen der Linksfraktion ist dieser Vorschlag laut geworden. Ein Verstoß gegen Landesgesetze, etwa das Ministergesetz in Niedersachsen, reicht dafür nicht aus. Zudem bedürfte es für den Beschluss einer Zweidrittelmehrheit in Bundestag oder Bundesrat. Jost Müller-Neuhof

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