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Logo des Video-Portals Youtube auf dem Display eines Smartphones

© dpa/Monika Skolimowska

Urteil des Bundesgerichtshofs: Youtube muss E-Mail-Adressen von Raubkopierern nicht nennen

Mehrere Nutzer stellten unter Decknamen bei Youtube illegal Filme ein. Der Verleiher wollte umfassende Daten der Verantwortlichen – und scheiterte beim BGH.

Das Videoportal Youtube muss keine E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen von Nutzern herausgeben, die illegal Filme hochgeladen haben. Der Auskunftsanspruch über die Adresse schließe diese Daten nicht ein, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag. Es ging um einen Rechtsstreit von Youtube mit dem Filmverwerter Constantin, der umfassende Auskünfte über Nutzer verlangte. (Az. I ZR 153/17)

Constantin wollte als Rechteinhaber Schadenersatz von drei Nutzern, die 2013 und 2014 die Kinofilme „Parker“ und „Scary Movie 5“ bei Youtube eingestellt hatten. Dort wurden sie tausendfach abgerufen. Die Verantwortlichen verbargen sich hinter Decknamen. Anders als in Internet-Tauschbörsen hinterlassen Nutzer auf Plattformen wie Youtube nicht sichtbar ihre IP-Adresse.

Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage des Filmverwerters auf Herausgabe der Daten ab, das Oberlandesgericht urteilte im Berufungsverfahren, dass Youtube die E-Mail-Adressen herausgeben muss. Beide Seiten legten beim BGH Revision ein.

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Der BGH setzte das Verfahren aus und legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vor. Dieser entschied im Juli, dass Youtube grundsätzlich nur die Postadresse herausgeben muss. Mitgliedstaaten könnten Rechteinhabern aber weitergehende Ansprüche einräumen.

Dies habe Deutschland aber nicht getan, erklärte der Vorsitzende Richter Thomas Koch bei der Urteilsverkündung am BGH. Die Entscheidung des EuGH sei für den BGH bindend. Deswegen könne der Begriff „Adresse“ nicht anders ausgelegt werden. (AFP, dpa)

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