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VOLKSINITIATIVE: 20 000 Unterschriften sind nötig

Mit Initiativen aus dem Volk können die Bundesbürger direkt in die Gesetzesgebung eingreifen oder andere politische Ziele durchsetzen. In Brandenburg ist die erste Stufe der Bürgerbeteiligung die Volksinitiative (Artikel 76 Landesverfassung).

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Mit Initiativen aus dem Volk können die Bundesbürger direkt in die Gesetzesgebung eingreifen oder andere politische Ziele durchsetzen. In Brandenburg ist die erste Stufe der Bürgerbeteiligung die Volksinitiative (Artikel 76 Landesverfassung).

Sie ist erfolgreich, wenn mindestens 20 000 gültige Unterschriften zusammenkommen. Der Landtag ist dann gehalten, sich mit ihrem Anliegen auseinanderzusetzen.

Für eine Volksinitiative zu seiner Auflösung wären mindestens 150 000 Unterschriften notwendig.

Volksinitiativen zum Landeshaushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben und Personalentscheidungen sind unzulässig. Stimmt der Landtag einem mit der Volksinitiative angeregten Gesetzentwurf, einem Antrag auf Auflösung des Landtages oder einer anderen Vorlage nicht binnen vier Monaten zu, kann ein Volksbegehren in die Wege geleitet werden. Für dessen Erfolg sind mindestens 80 000 Unterschriften - zur Auflösung des Parlaments mindestens 200 000 - binnen vier Monaten die Voraussetzung.

Würde der Landtag ihm nicht binnen zwei Monaten entsprechen, könnte es innerhalb von weiteren drei Monaten zu einem Volksentscheid kommen. Dieser ist erfolgreich, wenn ihn eine Mehrheit unterstützt und diese zugleich von einem Viertel der Stimmberechtigten in Brandenburg getragen wird. dpa

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