HINTERGRUND: Aktives Wahlrecht
Bei der Herabsetzung des Wahlalters auf 16 Jahre in Brandenburg geht es zunächst einmal um das aktive Wahlrecht, also nicht um das passive Recht, in Ämter gewählt zu werden. In Grundgesetz-Artikel 28 heißt es: „In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist.
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Bei der Herabsetzung des Wahlalters auf 16 Jahre in Brandenburg geht es zunächst einmal um das aktive Wahlrecht, also nicht um das passive Recht, in Ämter gewählt zu werden. In Grundgesetz-Artikel 28 heißt es: „In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist.“ Alle benachbarten Bundesländer bis auf Sachsen haben das Kommunalwahlrechtsalter bereits auf 16 Jahre gesenkt. In Brandenburg müsste dafür mit einer Zweidrittelmehrheit des Landtages die Verfassung geändert werden. Von der Maßnahmen wären nach Angaben des Städte- und Gemeindebundes 15 000 bis 20 000 Jugendliche pro Jahrgang betroffen. dpa
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