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POSITION: Begrenzter Aussagegehalt

Die Aufklärungsquote in der Kriminalstatistik ist missverständlich

Zwar ist es eine Binsenweisheit, dass gegenüber Statistiken Skepsis angebracht ist, aber gleichwohl haben unrichtige Statistiken Skandalpotenzial. Nämlich dann, wenn sie angeblich Wesentliches zum Ausdruck bringen. In Brandenburg können wir zurzeit erleben, welch hoher Stellenwert der Polizeilichen Kriminalitätsstatistik (PKS) eingeräumt wird. Dies gilt insbesondere für die darin enthaltene „Aufklärungsquote“, die als das entscheidende Qualitätsmerkmal polizeilicher Arbeit gilt.

Daher pflegen manche Landesinnenminister hohe Aufklärungsquoten wie eine Monstranz vor sich herzutragen. Doch ob eine Straftat aufgeklärt ist oder nicht, entscheidet letztlich nicht die Polizei, sondern die Justiz. Und die kommt vielfach zu anderen Ergebnissen.

So wird ein Teil der Verfahren gegen die von der Polizei angeblich ermittelten Täter von der Staatsanwaltschaft eingestellt, weil die vorliegenden Beweise nicht zur Überführung des Beschuldigten in einem gerichtlichen Verfahren reichen würden. Ein weiterer – wenn auch geringer – Teil wird zwar angeklagt, führt jedoch zum gerichtlichen Freispruch. Wie groß diese Anteile sind, hängt natürlich auch von der Qualität der kriminalpolizeilichen Arbeit ab. Ist diese schlecht, kann sogar die Verurteilung Unschuldiger die Folge sein.

Wer meint, dass dies tragische Einzelfälle sind, sei die Lektüre des vor zwei Jahren erschienenen Buches „Der Richter und sein Opfer. Wenn die Justiz sich irrt“ von Thomas Darnstädt empfohlen.

Fazit: Die PKS ist aufschlussreich, was die Kriminalitätsentwicklung betrifft, aber missverständlich, was den Begriff „Aufklärungsquote“ betrifft, denn sie beantwortet gerade nicht die Frage nach der Qualität kriminalpolizeilicher Arbeit. Bei aller Entrüstung über eine nicht ordnungsgemäße Erhebung sollte man sich aber ihres begrenzten Aussagegehalts bewusst sein.

Der Autor ist Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg.

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