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Nach der Wende wurden Milliarden in neue Klärwerke und Abwasserleitungen gesteckt. Zahlen müssen dafür nun auch die, die schon vor der Wende an das Abwassernetz angeschlossen waren.

© M. Thomas

Urteil im Abwasser-Streit: Bei Altanschließern darf kassiert werden

Gebühren für Altanschließer verstoßen nicht gegen die Landesverfassung. Ein Grundstücksbesitzer scheiterte jetzt mit seiner Klage gegen Beiträge für Nachwende-Investitionen.

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Potsdam - Wasserverbände in Brandenburg dürfen die Kosten für den Bau von Schmutzwasserentsorgungsanlagen weiterhin auf alle angeschlossenen Grundstücke aufteilen. Das entschied das brandenburgische Verfassungsgericht, wie ein Sprecher am Montag mitteilte. Nach Ansicht der Richter dürfen auch von sogenannten Altanschließern Beiträge für Investitionen aus der Nachwendezeit erhoben werden.
Altanschließer sind Eigentümer von Grundstücken, die bereits vor der Wende Wasser- oder Abwasseranschlüsse erhalten hatten. Sie werden derzeit mit Beitragsforderungen für Investitionen aus der Zeit nach 1990 konfrontiert, wehren sich aber massiv gegen die Bescheide. Nach Ansicht der Richter verlangt die Landesverfassung aber in der Frage des Zeitpunkts des Anschließens eines Grundstücks an die öffentliche Abwasserentsorgung keine Differenzierung. Es verstoße demnach nicht gegen Grundrechte der Verfassung, wenn auch Altanschließer herangezogen werden.
Das Gericht wies bereits am Freitag die Klage eines Grundstücksbesitzers zurück, der im Januar 2005 einen Bescheid vom Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Fürstenwalde und Umland erhalten hatte. Er sollte einen Herstellungsbeitrag für die Abwasserentsorgung in Höhe von rund 1.351 Euro zahlen. Nachdem der Eigner an Verwaltungsgerichten mit Klagen gescheitert war, reichte er im Herbst 2011 Beschwerde beim Verfassungsgericht ein.
Er verwies darauf, dass sein Grundstück bereits zu DDR-Zeiten über einen Abwasseranschluss verfügt habe. Außerdem seien mögliche Forderungen bereits verjährt. Die Inanspruchnahme von Eigentümern altangeschlossener Grundstücke stelle keinen unzulässigen Grundrechtseingriff dar, erklärte der Gerichtssprecher. Wenn allein die Kosten umgelegt würden, die nach der Wende entstanden seien, verstoße das nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.
Dass die Verwaltungsgerichte angenommen hätten, der Beitrag werde für die Herstellung der gesamten Anlage erhoben und diene nicht isoliert dem Ersatz des jeweiligen Grundstücksanschlusses, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ohnehin sei der Begriff Altanschließer „unscharf“, denn schließlich seien alle Grundstückseigentümer an die neue Gesamtanlage angeschlossen worden.
Allen Grundstückseigentümern komme gleichermaßen zugute, dass sie erstmals eine gesicherte Anschlussmöglichkeit an eine kommunale Abwasserentsorgungsanlage hätten.
Aus Sicht der Verfassungsrichter war spätestens seit dem 3.
Oktober 1990 - dem Tag der deutschen Wiedervereinigung - damit zu rechnen, dass Grundstückseigentümer für künftige Investitionen in neue Kläranlagen, Leitungsnetze, Pumpwerke oder Sammelbecken herangezogen werden können. dapd

Susann Fischer

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