DOKUMENTIERT: Die Änderung
Zum früheren CCS-Gesetzentwurf hat die Bundesregierung nun „Paragraph 2 a Auswahl von Speicherstätten“ geändert. Dort heißt es nun:„Die Länder können durch Landesgesetz die Gebiete bestimmen, in denen die Erprobung und Demonstration der dauerhaften Speicherung zulässig ist.
Stand:
Zum früheren CCS-Gesetzentwurf hat die Bundesregierung nun „Paragraph 2 a Auswahl von Speicherstätten“ geändert. Dort heißt es nun:
„Die Länder können durch Landesgesetz die Gebiete bestimmen, in denen die Erprobung und Demonstration der dauerhaften Speicherung zulässig ist. Bei der Festlegung nach Satz 1 sind ausschließlich andere energiebezogene Optionen zur Nutzung einer potenziellen Speicherstätte, die geologischen Besonderheiten der Gebiete und das Wohl der Allgemeinheit zu berücksichtigen.“
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