zum Hauptinhalt

DOKUMENTIERT: Die Änderung

Zum früheren CCS-Gesetzentwurf hat die Bundesregierung nun „Paragraph 2 a Auswahl von Speicherstätten“ geändert. Dort heißt es nun:„Die Länder können durch Landesgesetz die Gebiete bestimmen, in denen die Erprobung und Demonstration der dauerhaften Speicherung zulässig ist.

Stand:

Zum früheren CCS-Gesetzentwurf hat die Bundesregierung nun „Paragraph 2 a Auswahl von Speicherstätten“ geändert. Dort heißt es nun:

„Die Länder können durch Landesgesetz die Gebiete bestimmen, in denen die Erprobung und Demonstration der dauerhaften Speicherung zulässig ist. Bei der Festlegung nach Satz 1 sind ausschließlich andere energiebezogene Optionen zur Nutzung einer potenziellen Speicherstätte, die geologischen Besonderheiten der Gebiete und das Wohl der Allgemeinheit zu berücksichtigen.“

pet

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
console.debug({ userId: "", verifiedBot: "false", botCategory: "" })