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Brandenburg: Gericht: Kein Ausgleich für Baumfällungen

Frankfurt (Oder) - Gemeinden dürfen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) keine Ausgleichsabgaben für die Fällung von Bäumen verlangen. Das Gericht erklärte gestern eine entsprechende Regelung der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf für unzulässig, wie ein Sprecher mitteilte.

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Frankfurt (Oder) - Gemeinden dürfen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) keine Ausgleichsabgaben für die Fällung von Bäumen verlangen. Das Gericht erklärte gestern eine entsprechende Regelung der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf für unzulässig, wie ein Sprecher mitteilte. Die Baumschutzsatzung der Kommune sei insofern unwirksam, als nach ihr eine Baumfällgenehmigung mit der Zahlung einer Ausgleichsabgabe verknüpft werden könne.

Den Angaben zufolge ging die Eigentümerin eines Grundstücks erfolgreich gegen die Regelung vor. Sie hatte die Genehmigung zur Beseitigung mehrerer Bäume unter der Auflage erhalten, dass sie 3608 Euro an die Gemeinde zahlt. Das Geld sollte zweckgebunden für ökologische Projekte verwendet werden.

Das Gericht setzte die Auflage außer Kraft. Die Richter verwiesen auf „Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot der Landesverfassung“ (Aktenzeichen 5 K 2175/04). Daraus gehe hervor, dass der Gesetzgeber Art, Umfang und Zustandekommen möglicher Grundrechtseingriffe regeln muss. Für die Ausgleichsabgabe finde sich aber „keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage“ - insbesondere nicht in dem Brandenburgischen Naturschutzgesetz.

Wie der Sprecher hinzufügte, bezieht sich das Urteil nur auf die Gemeinde Petershagen/Eggersdorf. Allerdings enthielten die Baumschutzsatzungen vieler Brandenburger Kommunen ähnliche Regelungen. Damit würden sich dort vergleichbare rechtliche Fragen stellen. Die Gemeinden erzielten über die Ausgleichsabgaben nicht unerhebliche Einnahmen.

Nach Angaben des Gerichtssprechers bleiben im Falle von Petershagen ältere Zahlungsaufforderungen, gegen die kein Widerspruch eingelegt wurde, wirksam. Das Urteil ist zudem noch nicht rechtskräftig. Die Gemeinde Petershagen/Eggersdorf kann innerhalb eines Monats Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen. ddp

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