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HINTERGRUND: Landtag: Auflösen, neu wählen – wie geht das?

Durch die Stasi-Enthüllungen in der Links-Partei ist die Landesregierung ins Wanken geraten. Während die FDP Neuwahlen fordert, wollen Grüne und CDU zumindest eine Sondersitzung einberufen lassen.

Stand:

Durch die Stasi-Enthüllungen in der Links-Partei ist die Landesregierung ins Wanken geraten. Während die FDP Neuwahlen fordert, wollen Grüne und CDU zumindest eine Sondersitzung einberufen lassen. Die Rahmenbedingungen stehen in der Landesverfassung.

NEUWAHLEN

Für eine Neuwahl des Landtags müssen die Abgeordneten dessen Auflösung beantragen. Das Prozedere ist im Artikel 62 geregelt: (2) Der Landtag kann sich durch Beschluss einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auflösen. (3) Im Falle einer Auflösung des Landtages erfolgt die Neuwahl innerhalb von siebzig Tagen.

VERTRAUENSFRAGE

Zu Neuwahlen kann es kommen, wenn ein Ministerpräsident bei der Vertrauensfrage nicht die Mehrheit erhält. Unter Artikel 87 heißt es: Findet ein Antrag des Ministerpräsidenten an den Landtag, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtages, so kann sich der Landtag innerhalb von zwanzig Tagen auflösen, wenn er nicht in dieser Frist mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Ministerpräsidenten gewählt hat. Macht der Landtag von diesen Befugnissen keinen Gebrauch, so hat der Ministerpräsident das Recht, den Landtag innerhalb weiterer zwanzig Tage aufzulösen.

SONDERSITZUNG

In Artikel 64 steht Folgendes: (1) Der Präsident des Landtages kann den Landtag jederzeit einberufen. Er muss den Landtag unverzüglich einberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Landtages oder die Landesregierung dies verlangen. mat

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