Brandenburg: NAMENTLICHE ABSTIMMUNG
In der Landtagsordnung ist die namentliche Abstimmung in Paragraph 68 geregelt.Paragraph 69 regelt die Unzulässigkeit.
Stand:
In der Landtagsordnung ist die namentliche Abstimmung in Paragraph 68 geregelt.Paragraph 69 regelt die Unzulässigkeit. Der Wortlaut:
§ 68
„Namentliche Abstimmung
(1) Namentliche Abstimmung kann bis zur Eröffnung der Abstimmung schriftlich beantragt werden. Sie findet statt, wenn eine Fraktion oder ein Fünftel der Mitglieder des Landtages es beantragt.
(2) Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Aufruf der Namen der Abgeordneten. Die Abstimmenden haben bei Namensaufruf mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ zu antworten. Entstehen Zweifel darüber, ob und wie ein Abgeordneter abgestimmt oder ob er sich der Stimme enthalten hat, befragt der Präsident hierüber den Abgeordneten. Erklärt sich ein Abgeordneter nicht, gilt dies als Nichtbeteiligung an der Abstimmung.
(3) Nach Beendigung des Namensaufrufes fragt der Präsident nach, ob ein anwesender stimmberechtigter Abgeordneter seine Stimme noch nicht abgegeben hat. Ist dies der Fall, wird der Betreffende unter Aufruf seines Namens nach seiner Stimmabgabe befragt. Alsdann erklärt der Präsident die Abstimmung für geschlossen.“
§ 69
„Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung Eine namentliche Abstimmung ist unzulässig bei Beschlussfassung über Überweisung an einen Ausschuss, Abkürzung der Fristen, Tagesordnung, Unterbrechung der Sitzung, Unterbrechung oder Schluss der Beratung, Teilung des Abstimmungsgegenstandes.“
Über die Unzulässigkeit einer Antragsflut findet sich nichts in der Landtagsordnung. Offen ist, ob der Verfassungsgrundsatz von der Verhältnismäßigkeit der Mittel auch auf die Mittel der gewählten Volksvertreter anzuwenden ist. PNN
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