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Brandenburg: Neun Jahre Haft für Axtmord Sohn hatte seine Eltern in Kyritz getötet

Neuruppin - Im so genannten Axtmordprozess muss der 19-jährige Angeklagte für neun Jahren und sechs Monate ins Gefängnis. Das Landgericht Neuruppin verurteilte Thomas M.

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Neuruppin - Im so genannten Axtmordprozess muss der 19-jährige Angeklagte für neun Jahren und sechs Monate ins Gefängnis. Das Landgericht Neuruppin verurteilte Thomas M. gestern nach Jugendstrafrecht wegen Totschlags und Mordes. Er hatte gestanden, am 18. April dieses Jahres zunächst seinen 63-jährigen Vater und dann seine im Bett liegende 42-jährige Mutter im elterlichen Wohnhaus in Kyritz (Ostprignitz-Ruppin) mit mehreren Axtschlägen getötet zu haben. Anlass war ein Streit um seine heute 16-jährige Ex-Freundin gewesen. Der Angeklagte wird zunächst wegen seiner Drogenprobleme in eine Entziehungsanstalt eingewiesen. Die Verteidigung kündigte Revision an. Die Vorsitzende Richterin Ria Becher folgte der Argumentation der Staatsanwaltschaft und nannte als Begründung für das Urteil unter anderem die besondere Brutalität der Tat. M. hatte seinen Vater mit mindestens sechs Schlägen mit der scharfen Axtseite, seine Mutter mit sieben Hieben mit der stumpfen und zwei mit der scharfen Seite getötet. Als mildernd führte sie das Geständnis sowie die verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt an. Thomas M. hatte vor der Tat Drogen und Alkohol konsumiert, zudem hatten er und seine Freundin sich am Tag zuvor getrennt. Ein Psychiater attestierte ihm eine „schwere seelische Abartigkeit“. Er sei stark abhängig von verschiedenen Substanzen, etwa Alkohol und Ecstasy. Zudem sei sein Sozialverhalten gestört, insbesondere unter Drogeneinfluss. Zur Begründung für die Anwendung des Jugendstrafrechtes nannte Becher die deutliche Reifeverzögerung des 19-Jährigen. Die Nebenklage um die Halbschwester des Angeklagten hatte die Höchststrafe im Jugendstrafrecht von zehn Jahren gefordert. Die Verteidigung beantragte für sieben Jahre Haft für ihren Mandaten. Sie sah es im Fall der Tötung der Mutter nicht als erwiesen an, dass der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit der Mutter ausgenutzt hatte. „Er wusste nicht was er tat, nachdem er seinen Vater erschlagen hatte.“ ddp

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