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Brandenburg: Privat surfen im Büro

Eine Kündigung wegen privater Internetnutzung ist in der Regel ohne vorherige Abmahnung unzulässig. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer damit rechnen musste, dass der Arbeitgeber das Surfen zu privaten Zwecken nicht billigt.

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Eine Kündigung wegen privater Internetnutzung ist in der Regel ohne vorherige Abmahnung unzulässig. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer damit rechnen musste, dass der Arbeitgeber das Surfen zu privaten Zwecken nicht billigt. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) hin. Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin (Az.: 28 Ca 4045/14).

In dem verhandelten Fall wurde einer Mitarbeiterin gekündigt. Es war aufgefallen, dass sie bei der Arbeit täglich ein bis zwei Stunden privat im Netz surfte. Der Arbeitgeber sah das Vertrauensverhältnis gestört. Die Frau klagte gegen die Kündigung und bekam Recht. Das Gericht sah für die fristlose als auch für die ordentliche Kündigung keinen Grund. Nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit muss der Arbeitgeber zunächst eine Abmahnung aussprechen. Darauf darf man nur verzichten, wenn zu erwarten ist, dass die Mitarbeiterin ihr Verhalten beibehält. Dafür sah das Gericht keinen Anlass.tmn

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