Brandenburg: Samenspender soll Identität preisgeben Gericht urteilt zugunsten des gezeugten Kindes
Berlin - Ein Kind, das durch eine Samenspende gezeugt wurde, kann Auskünfte über seinen leiblichen Vater beanspruchen. „Alle relevanten Daten wie Namen, Geburtsdatum, Personalausweisnummer und Anschrift zum Zeitpunkt der Samenspende“ müssten dem Kind genannt werden, heißt es in einem Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 27.
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Berlin - Ein Kind, das durch eine Samenspende gezeugt wurde, kann Auskünfte über seinen leiblichen Vater beanspruchen. „Alle relevanten Daten wie Namen, Geburtsdatum, Personalausweisnummer und Anschrift zum Zeitpunkt der Samenspende“ müssten dem Kind genannt werden, heißt es in einem Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 27. April, das am Montag veröffentlicht wurde. Die Samenbank-Betreiberin hatte sich zuvor geweigert, die Informationen herauszugeben und berief sich darauf, dass die Eltern mit notarieller Vereinbarung im Jahr 2008 gegenüber dem natürlichen Vater und dem behandelnden Arzt darauf verzichtet hätten, dass ihnen die Identität des Spenders preisgegeben werde. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass das Recht des Kindes, seine Abstammung zu erfahren, höherwertig sei als das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Vaters.
Die Eltern des Kindes hatten sowohl in eigenem Namen als auch als gesetzliche Vertreter des Kindes in dessen Namen Klage erhoben, um von der Samenbank- Betreiberin die Identität des Spenders zu erfahren. „Zwischen den Parteien war streitig, ob das Kind mit dem von der Beklagten gelieferten Spendersamen gezeugt worden ist“, berichtete das Gericht.
Das Amtsgericht wies zwar die Elternklage ab, da ein Anspruch auf eine bestimmte Art und Weise der Auskunftserteilung nicht bestehe. Die hilfsweise erhobene Klage des Kindes in eigenem Namen, ihm Auskunft über die Identität des Samenspenders zu geben, hatte dagegen Erfolg. Die Amtsrichter orientierten sich an einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs von 2015. In den vergangenen Jahren hatte das „Recht auf Abstammung“ zunehmend in der Rechtsprechung an Bedeutung gewonnen. fha
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