Brandenburg: Schulze scheitert vor Gericht Antrag des früheren SPD-Politikers verworfen
Potsdam - Die Beschwerde des ehemaligen SPD-Landtagsabgeordneten Christoph Schulze vor dem Verfassungsgericht Brandenburg wegen angeblicher Benachteiligung bei der Ausstattung seines Büros als fraktionsloser Abgeordneter war erfolglos. Weil Schulze „nicht hinreichend dargelegt hat, dass sein Anspruch auf Amtsausstattung nach dem Abgeordnetengesetz nicht erfüllt ist, hat das Verfassungsgericht den Antrag verworfen“, heißt es in einer Erklärung des Gerichts vom Mittwoch.
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Potsdam - Die Beschwerde des ehemaligen SPD-Landtagsabgeordneten Christoph Schulze vor dem Verfassungsgericht Brandenburg wegen angeblicher Benachteiligung bei der Ausstattung seines Büros als fraktionsloser Abgeordneter war erfolglos. Weil Schulze „nicht hinreichend dargelegt hat, dass sein Anspruch auf Amtsausstattung nach dem Abgeordnetengesetz nicht erfüllt ist, hat das Verfassungsgericht den Antrag verworfen“, heißt es in einer Erklärung des Gerichts vom Mittwoch. Die Entscheidung sei am 21. Dezember getroffen worden.
Aus der SPD-Fraktion war Schulze im Dezember 2011 wegen eines Streits über das Vorgehen der rot-roten Koalition beim neuen Großflughafen in Schönefeld ausgetreten. Nach dem Rückzug behielt Schulze sein Mandat als fraktionsloser Abgeordneter, bemängelte aber eine schlechtere Ausstattung seines neuen Büros. Er fühle sich als „Abgeordneter zweiter Klasse“ behandelt, habe keinen Drucker, Kopierer, Faxgerät und Scanner mehr.
Laut Gerichtspräsident Jes Möller ließ Schulze in seiner Beschwerde aber unerwähnt, dass es extra Richtlinien gebe, die die Beschaffung von zusätzlicher Büroausstattung regeln. Diese sehen etwa vor, dass sich Abgeordnete Kosten bis zu einem bestimmten Betrag erstatten lassen könnten. Ob Schulze davon Gebrauch gemacht habe oder die Richtlinien überhaupt kenne, sei aus dem Antrag nicht hervorgegangen, so Möller. Abgeordneten Nachhilfestunden zu erteilen sei nicht Aufgabe des Verfassungsgerichts, so der Präsident. Außerdem habe sich der Antrag gegen den falschen Gegner gerichtet. Der Antrag sei nur gegen einzelne Organe wie das Präsidium, nicht aber gegen den Landtag an sich zulässig. M. Matern
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