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Brandenburg: Sozialgericht: Schudoma muss noch warten

Potsdam/Berlin - Kurz schien es, als wäre Sabine Schudoma am Ziel, doch nun ist offenbar doch noch eine Hürde zu nehmen: Peter Wysk, ihr Konkurrent um den Posten des Landessozialgerichtspräsidenten, will offenbar Verfassungsbeschwerde erheben. Beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ist zwar noch nichts eingegangen, sein Anwalt soll diesen Schritt jedoch in einem Brief an das Justizministerium in Potsdam angekündigt haben.

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Potsdam/Berlin - Kurz schien es, als wäre Sabine Schudoma am Ziel, doch nun ist offenbar doch noch eine Hürde zu nehmen: Peter Wysk, ihr Konkurrent um den Posten des Landessozialgerichtspräsidenten, will offenbar Verfassungsbeschwerde erheben. Beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ist zwar noch nichts eingegangen, sein Anwalt soll diesen Schritt jedoch in einem Brief an das Justizministerium in Potsdam angekündigt haben. Wysk ist Richter am Bundesverwaltungsgericht und hatte sich erst auf den letzten Drücker beworben. Ihm werden eigentlich keine Chancen ausgerechnet, da er dem Vernehmen nach keine Sozialgerichts-Erfahrungen habe. Sabine Schudoma hingegen leitet seit Jahren Deutschlands größtes Sozialgericht und dazu noch den Verfassungsgerichtshof des Landes – ein Amt, das sie nach ihrem Aufstieg wohl auch behalten wird.

Das Besetzungsverfahren dauert schon Jahre, es gab mehrere Neuanläufe. Der Präsidentenposten ist seit 2013 vakant, nach mehrmonatiger Pause gibt es zumindest wieder einen Vize-Präsidentin. Ex-Justizsenator Thomas Heilmann (CDU) war vorgeworfen worden, Schudoma zu verhindern. Nachdem ein nachgeschobener anderer Konkurrent, ebenfalls Bundesrichter, hingeworfen hatte, schaffte es Schudoma durch den Richterwahlausschuss. Doch einen Tag bevor die Einspruchsfrist zu ihrer Ernennung ablief, tauchte plötzlich Peter Wysk auf, ebenfalls Bundesverwaltungsrichter, und blockiert seither die Ernennung Schudomas. Das Verwaltungsgericht Potsdam und dann auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden zu Schudomas Gunsten; sie konnten keine Fehler in der Auswahlentscheidung entdecken. Der OVG-Beschluss vom 20. Juni ist unanfechtbar; Verfassungsbeschwerde ist aber möglich.fk/axf

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