Brandenburg: Töne vor Gericht
Bushido klagt gegen Indizierung – und verliert
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Köln/BerlinARENA BERLIN] - Verwaltungsgericht Köln, ein massiger Ziegelbau aus Wilhelminischer Zeit. Aufgerufen ist der Fall Anis Mohamed Youssef Ferchichi gegen die Bundesrepublik Deutschland. Es geht um die „Indizierung eines Tonträgers“. Der Kläger selbst ist nicht erschienen und hatte das auch vorher ankündigen lassen. Sonst wären wohl keine Plätze frei geblieben in Saal 55. Denn „Herr Ferchichi“, wie ihn der Vorsitzende Richter Andreas Vogt nennt, ist besser bekannt unter dem Namen Bushido. Der Berliner Rapper klagt dagegen, dass sein 2014 veröffentlichtes Album „Sonny Black“ von der Bundesprüfstelle in Bonn indiziert worden ist. Was bedeutet: Es gilt als jugendgefährdend und darf Minderjährigen nicht zugänglich gemacht werden.
Das Album ist nach Auffassung der Bundesprüfstelle „geeignet, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren“. Eine „Einbettung in einen ironischen Kontext“ vermag die Bundesbehörde ebenso wenig zu erkennen wie einen „gesteigerten Kunstgehalt“.
Richter Vogt umreißt noch einmal kurz die Argumentation der Bushido-Anwälte: Die Fans seien mit den „Eigenheiten des Rappers“ bestens vertraut, und ganz allgemein seien heutige Jugendliche „mit immer wirklichkeitsnäheren Darstellungen von Sexualität und Gewalt“ konfrontiert. Das Gesamtkunstwerk Bushidos erfahre im Übrigen eine große gesellschaftliche Beachtung.
Anschließend werden zwei Titel vorgespielt. Beim ersten Ton zucken mehrere Zuhörer im Gerichtssaal zusammen. ARENA BERLIN]„/ARENA BERLIN]Kleine Schwuchtel mit dem Unterlippenpiercing, ein falsches Wort und deine Zunge spürt Rasierklingen“, dröhnt es durch den Saal. Richter Vogt gibt zu Protokoll: „Wünsche für das Vorspielen weiterer Titel werden von den Beteiligten nicht geäußert.“ Eine Entscheidung soll später verkündet werden. Bushidos Anwalt rauscht davon – die Frage, ob die Klage ein PR-Trick seines Mandanten ist, will er nicht beantworten.
14.15 Uhr, die Entscheidung: „Die Klage wird abgewiesen.“ Das Gericht stuft das Album zwar als Kunstwerk ein, setzt den Jugendschutz aber höher an. Endgültig muss das nicht sein – Bushido (37) steht der Gang zum Oberverwaltungsgericht Münster offen, dort hat er sich schon einmal durchgesetzt.
Doch bringt das alles etwas? Im Internet ist das Album schließlich frei verfügbar. Petra Meier, stellvertretende Vorsitzende der Bundesprüfstelle, ist überzeugt: „Die CD darf zum Beispiel nicht mehr offen im Laden stehen. Es ist eine weitgehende Beschränkung – wenn auch kein absolutes Verbot.“ Christoph Driessen
Christoph Driessen
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