Brandenburg: Vermieter darf „Thor Steinar“ kündigen
Karlsruhe - Wer in einem gemieteten Ladengeschäft vor allem Waren der in der rechtsradikalen Szene bevorzugten, aus dem Land Brandenburg stammenden Modemarke „Thor Steinar“ verkaufen will, muss darüber seinen Vermieter vor Abschluss des Mietvertrags aufklären. Andernfalls kann der Vermieter wegen arglistiger Täuschung kündigen.
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Karlsruhe - Wer in einem gemieteten Ladengeschäft vor allem Waren der in der rechtsradikalen Szene bevorzugten, aus dem Land Brandenburg stammenden Modemarke „Thor Steinar“ verkaufen will, muss darüber seinen Vermieter vor Abschluss des Mietvertrags aufklären. Andernfalls kann der Vermieter wegen arglistiger Täuschung kündigen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in zwei am Mittwoch veröffentlichten Urteilen. Der BGH gab Räumungsklagen von Vermietern gegen zwei derartige Läden im Hundertwasserhaus in Magdeburg und in Berlin statt. Der Bundesgerichtshof bestätigte damit die jeweiligen Urteile des Oberlandesgerichts Naumburg und des Kammergerichts Berlin.
Mieter seien „verpflichtet, den Vermieter vor Abschluss eines Gewerberaum-Mietvertrages über außergewöhnliche Umstände aufzuklären, mit denen der Vermieter nicht rechnen kann und die offensichtlich für diesen von erheblicher Bedeutung sind“, heißt es in der Grundsatzentscheidung des 12. Zivilsenats des BGH. Das gelte im Falle von „Thor Steinar“. Diese Marke werde „in den öffentlichen Medien und in einer Internetveröffentlichung des Brandenburger Verfassungsschutzes mit einer rechtsextremistischen Gesinnung in Verbindung gebracht“, betonen die Bundesrichter. „Im Deutschen Bundestag und einigen Fußballstadien ist das Tragen von Kleidung dieser Marke verboten“, heißt es in einem Urteil weiter. In Berlin war es seit der Eröffnung des Ladens am 1. Februar 2008 wiederholt zu Demonstrationen und Farbbeutelanschlägen auf das Ladengeschäft gekommen. (AZ: XII ZR 192/08 und XII ZR 123/09 – Urteile vom 11. August 2010). dapd
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