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Ein generelles Umtauschrecht gibt es nicht. Die meisten Händler bieten aber aus Kulanzgründen die Möglichkeit an, Waren bei Nichtgefallen umzutauschen.

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Brandenburg: Wenn Weihnachtsgeschenke missfallen

Tipps für einen sorgenfreien Umtausch von unpassenden Präsenten

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Nicht jedes Geschenk ist der absolute Renner: Die achte blau-weiß gestreifte Krawatte, oder doch wieder die „Herr der Ringe“-Trilogie, die schon zweimal im Regal steht? Die Schuhe drücken, die Socken kratzen – mit Weihnachtsgeschenken trifft man nicht immer ins Schwarze. Deshalb setzt nach den Feiertagen regelmäßig ein Run der Umtauschwilligen auf die Geschäfte ein. Aber kann man Geschenke bei Nichtgefallen einfach umtauschen? Experten des Rechtsschutzversicherers Arag erklären die rechtlichen Hintergründe.

Kein Recht auf Umtausch:

Gekauft ist gekauft! Es gibt kein generelles Rückgaberecht. Ein Händler muss einmal verkaufte Ware nicht zurücknehmen. Manche tun es trotzdem. Sie kommen ihren Kunden entgegen und nehmen Ware zurück, etwa weil sie eine gute Kundenbeziehung nicht gefährden wollen.

Hier darf trotzdem umgetauscht werden:

Von der Regel gibt es aber auch Ausnahmen. Ein generelles Rückgaberecht innerhalb von vierzehn Tagen gilt bei Käufen per Katalog, Haustürgeschäften und im Online-Shop. Bei der 14-Tages-Frist zählen auch Sonn- und Feiertage. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, tritt an dessen Stelle aber der nächste Werktag. Ausnahmen sind schnell verderbliche Lebensmittel, personalisierte Waren sowie CDs und DVDs, bei denen die Versiegelung entfernt wurde. Wichtig ist, dass die Ware einwandfrei ist.

Rückgabe vereinbaren:

Bei Dingen, die möglicherweise umgetauscht werden müssen, sollte schon beim Kauf – am besten schriftlich oder vor Zeugen – ein Rückgaberecht vereinbart werden. Dann ist auch der Ersatz durch andere Waren oder Gutscheine möglich. Wichtig bei solchen Absprachen sind Fristen oder Bedingungen, beispielsweise ob die Originalverpackung dabei sein muss. PNN

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