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HINTERGRUND: Einheitliche Besoldung

Entweder Sonderpädagoge oder Gymnasiallehrer – das Beamtenrecht in Brandenburg sieht nicht vor, in beiden Fächern Staatsexamen abzulegen. Denn wer sein zweites Staatsexamen als Studienrat absolviert hat, gehört zur Besoldungsklasse A 13 plus Zulage.

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Entweder Sonderpädagoge oder Gymnasiallehrer – das Beamtenrecht in Brandenburg sieht nicht vor, in beiden Fächern Staatsexamen abzulegen. Denn wer sein zweites Staatsexamen als Studienrat absolviert hat, gehört zur Besoldungsklasse A 13 plus Zulage. Wer hingegen einen Abschluss in Sonderpädagogik vorweist, wird als A 13 eingestuft. Finanzielle Aufstiegschancen sind in dieser Klasse nicht vorgesehen. Studienräte hingegen können zum Beispiel Oberstufenkoordinator werden und haben dann Anspruch auf Besoldung als A 14. Während der Pädagogenverband seit Jahren für eine Vereinheitlichung der Besoldung von Primar- und Oberstufenlehrern kämpft, sperrt sich der Deutsche Philologenverband als Vertretung der Gymnasiallehrer dagegen aus Angst vor einer einheitlichen Besoldung nach unten. Das Problem allerdings besteht bundesweit.

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