Aus dem GERICHTSSAAL: Pistolen zu Dekorationszwecken?
Anklage: Unerlaubter Erwerb und Besitz von Schusswaffen / 400 Euro Geldstrafe
Stand:
Vladimir V. (44, Name geändert) handelt per Internet mit elektronischen Artikeln, Auto- und Computerteilen sowie Bekleidung. Bis zum 19. Januar lieferte der Ukrainer laut eigener Aussage auch Dekorations-Waffen an einen Landsmann. An diesem Tag jedoch erhielt Vladimir V. Besuch von der Polizei. Die stellte in seiner Wohnung Am Stern diverse Pistolen sicher. Sie waren durch entsprechende Veränderungen zwar nicht mehr scharf, hätten laut Gutachten des Landeskriminalamtes Brandenburg allerdings jederzeit wieder funktionstüchtig gemacht werden können. Der Hausdurchsuchung vorausgegangen war der Hinweis eines Mitarbeiters des Hauptzollamtes Dresden. Er hatte in einer Rücksendung aus der Ukraine an Vladimir V. zwei verdächtige Waffen entdeckt.
Den Handel mit Deko-Waffen bestritt der seit 2004 in Deutschland lebende Ukrainer nicht. Allerdings wehrte er sich gegen den Vorwurf der Anklage, er hätte erkennen müssen, dass die Pistolen nicht dauerhaft unbrauchbar gemacht wurden. Das Schöffengericht unter Vorsitz von Reinhild Ahle verurteilte den Hartz IV-Empfänger gestern dennoch wegen fahrlässigen unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je zehn Euro. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.
Selbstverständlich habe er sich sachkundig gemacht, welche Kriterien eine zu Dekorationszwecken erworbene Waffe erfüllen müsse, beteuerte Vladimir V. mehrmals. Er habe sogar ein entsprechendes Schreiben an das Innenministerium gerichtet. „Und worauf muss man achten?“, fragte die Vorsitzende. „Alle Sachen fallen mir jetzt nicht ein“, parierte der Familienvater. Lediglich: „Der Lauf muss auf alle Fälle zugeschweißt sein.“
Das allein reicht nicht. Waffen, die zu Dekorationszweken gehandelt werden, also nicht unter das Waffengesetz fallen, müssen dauerhaft funktionsunfähig gemacht werden. Sie dürfen mit handelsüblichem Werkzeug nicht wieder in ihren ursprünglichen Zustand versetzt werden können. „Inwieweit haben Sie sich vergewissert, dass das bei den von Ihnen erworbenen und dann weiterveräußerten Pistolen der Fall war?“, hakte Richterin Ahle nach. „Haben Sie sie vielleicht zerlegt?“ Vladimir V. gab zu, es fehle ihm an Sachkenntnis, die Unbrauchbarmachung festzustellen. „Ich habe die Pakete geöffnet und nachgeschaut, ob die Pistole mit der von mir bestellten übereinstimmt. War das der Fall, habe ich sie an meinen Kunden in der Ukraine weitergeschickt.“ Im Übrigen habe er keine Erfahrung mit Waffen, sei auch während seines Dienstes bei der Sowjetarmee nicht mit ihnen in Berührung gekommen. „Ich hatte nur eine militärische Grundausbildung in der Schule und später an der Hochschule“, versicherte Vladimir V.
„Wenn man mit so gefährlichen Sachen wie Waffen handelt, dann muss man auch alle Sorgfaltspflichten erfüllen“, gab die Schöffengerichtsvorsitzende in der Urteilsbegründung zu bedenken. „Sie hätten sich kundig machen können und müssen, ob die von Ihnen versandten Pistolen wirklich unter die Kategorie Deko-Waffen fallen.“ Hoga
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