Sport: RECHT IN KÜRZE
Die Einfuhr eines Gebrauchtwagens ist nicht als persönliches Gepäck im Rahmen der sogenannten Reisefreimenge von der Erhebung von Einfuhrabgaben wie der Einfuhrumsatzsteuer und Zoll befreit (FG Baden-Württemberg, Az.: 11 K 2960/12).
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Die Einfuhr eines Gebrauchtwagens ist nicht als persönliches Gepäck im Rahmen der sogenannten Reisefreimenge von der Erhebung von Einfuhrabgaben wie der Einfuhrumsatzsteuer und Zoll befreit (FG Baden-Württemberg, Az.: 11 K 2960/12).
Entstehen einem Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Laktoseintoleranz aufgrund seiner Lebensmitteleinschränkung und einer zusätzlichen vegetarischen Lebensweise tatsächlich keine Mehrkosten gegenüber einem Gesunden, hat er keinen Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung (LSG, Rheinland-Pfalz, Az.: L 6 AS 291/10).
Der Hund einer Verkäuferin, der sich eigenmächtig in den einzigen Eingangsbereich eines Ladengeschäfts begeben hat und dort so ruht, dass er den Zugang zum Geschäft versperrt, stellt ein gefährliches Hindernis dar. Verletzt sich ein Kunde beim Verlassen des Geschäfts, weil er über den Hund stürzt, haftet die Hundebesitzerin als Tierhalterin (OLG Hamm, Az.: 19 U 96/12).
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) kann die Erstattung einer durch Lastschrift verbrauchten Rentenüberzahlung nach dem Tod des Versicherten von einem Angehörigen nicht bereits deshalb verlangen, weil dieser eine Kontovollmacht besaß. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er keine Überweisung getätigt hat und ihm die Kenntnis von der Überzahlung und dem Kontostand fehlt (SG Dortmund, Az.: S 34 R 355/12).
Kollidiert ein Fahrzeug, das mit einer um 30 Prozent überhöhten Geschwindigkeit eine Vorfahrtstraße befährt, mit einem einfahrenden wartepflichtigen Fahrzeug, das wegen Sichtbehinderung langsam und vorsichtig in die Vorfahrtstraße eingefahren ist und beim Erkennen der Gefahr anhielt, haftet der Vorfahrtsberechtigte zu Zwei Dritteln (OLG München, AZ: 10 U 4938/12).
Muss eine Reise abgebrochen werden, weil die Betreuungsperson der Mutter, die sonst vom Reisenden versorgt wird, erkrankt, hat der Reisende ein Attest über diese Erkrankung vorzulegen. Tut er dies nicht, hat er im Anschluss keinen Anspruch auf Ersatz des Reisepreises für den nicht genutzten Teil der Reise gegenüber seiner Versicherung (AG München, Az.: 241 C 11924/11). PNN
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PNN
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