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Landeshauptstadt: Schnurren und bellen

Urteile zur Tierhaltung in Mietwohnungen

Stand:

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs besagt, dass Mietverträge kein generelles Verbot zur Hunde- und Katzenhaltung enthalten dürfen. Doch ist das ein Freifahrtschein für alle Tierliebhaber? Nicht unbedingt, wissen die Rechtsexperten der Arag und klären auf über Möglichkeiten der Heimtierhaltung.

Das neueste Urteil des Bundesgerichtshof zu dieser Thematik (Az.: VIII ZR 168/12) besagt lediglich, dass die Haltung von Hunden und Katzen mittels Formularklausel nicht pauschal verboten werden kann. Unabhängig davon kommt es immer darauf an, ob die Hunde- oder Katzenhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung zählt. Es gilt immer alle Einzelinteressen gegeneinander abzuwägen – die des Mieters, Vermieters und auch der Nachbarn. Ist beispielsweise der Hund zu groß für die Wohnung oder haben die Nachbarn Angst vor ihm, kann ein Verbot im Einzelfall gerechtfertigt sein.

Wie verhält es sich dageben mit der Haltung von Kleintieren? Gegen ein Aquarium oder den Hamster im Käfig kann wohl niemand etwas haben. Generell besteht kein Verbot zur Haltung von Kleintieren. Allerdings sollte man es dennoch nicht übertreiben. 30 Wellensittiche in einer Voliere in einer Zweizimmerwohnung sind beispielsweise nicht erlaubt.

Und auch bei Reptilien kommt es auf die Art der Haltung an. In einem Terrarium ist dies in der Regel kein Problem, sofern dieses nicht ganze Teile der Wohnung einnimmt. Bloßer Ekel von Nachbarn reicht in der Regel auch nicht aus, um beispielsweise eine ungefährliche Schlange aus der Hausgemeinschaft zu entfernen (AG Bückeburg, Az.: 73 C 353/99 ). Anders sieht es aus bei der Haltung von Würgeschlangen oder Vogelspinnen – deren Anwesenheit darf man untersagen.

Und auch die derzeit sehr beliebten und friedlichen Mini-Schweine dürfen in einer Etagenwohnung gehalten werden. In einem bestimmten Fall geriet jedoch ein schwarzes Borstentier allerdings beim Herannahen der Müllabfuhr in Panik und konnte nicht gebändigt werden. Nach einem erneuten Zwischenfall verlangte der Vermieter den Auszug des Schweins. Die Richter gaben ihm Recht (AG München 413 C 12648/04).

Schließlich gibt es auch im Todesfall der Vier- oder Zweibeiner einiges zu beachten: Das Tierkörperbeseitigungsgesetz erlaubt das Begräbnis von toten Tieren im Garten. Es gibt den Arag-Experten zufolge aber einige Einschränkungen. Der Garten darf zum Beispiel nicht in einem Wasserschutzgebiet liegen. Die Grabstelle darf nicht an öffentliche Plätze oder Wege angrenzen. Außerdem ist eine 50 Zentimeter dicke Erdschicht über dem Kadaver nötig und das Tier durfte keine ansteckende Krankheit haben, als es starb. Nutzer von gemieteten Gärten müssen zusätzlich den Vermieter fragen. PNN

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