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Landeshauptstadt: Stadt versteckte Klauseln

Gewoba stellte hohe Nachforderungen bei Immobiliengeschäften

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Gewoba stellte hohe Nachforderungen bei Immobiliengeschäften Die städtische Wohnungsbaugesellschaft Gewoba soll nach dem Verkauf von Immobilien Nachforderungen von bis zu 55 Prozent des Kaufpreises geltend gemacht haben. Die Gesellschaft beruft sich dabei auf einen Paragrafen im Anhang der jeweiligen Kaufverträge, der die „nachweisbar aufgewendeten Kosten“ des Unternehmens, beispielsweise für die Umstellung der Immobilie auf Erdgas, erstattet. Das Landgericht Potsdam entschied in einem aktuellen Urteil, dass die Stadt Potsdam als Eigentümer der Gesellschaft diese „vorformulierten Klauseln“ im Anhang des Kaufvertrages in mehreren Fällen verwendet hat und sie nicht rechtens seien. Im aktuellen Fall wurde ein Kaufpreis für zwei Grundstücke in Babelsberg von 410000 Euro vereinbart, die Nachforderungen der städtischen Gewoba betrugen 233 000 Euro. Der Käufer der Grundstücke wollte diese nicht zahlen und wurde von der Gewoba Wohnungsverwaltungsgesellschaft Potsdam mbH verklagt. Das Landgericht erklärte die Klage für nicht zulässig und bezeichnete die Klausel als im Vertrag „versteckt“, „intransparent“ und „überraschend“. Nach PNN-Informationen soll es weitere Fälle in noch unbekannter Anzahl geben, bei denen die kommunale Wohnungsbaugesellschaft nun auf das bereits investierte Geld verzichten muss. Davon betroffen sind jedoch nur mit Rückübertragungsansprüchen belastete Grundstücke. Solche dürfen von der Stadt verkauft werden, wenn besonders förderungswürdige Investitionen – wie Schaffung von Arbeitsplätzen oder zum Allgemeinwohl bestimmt – bezweckt werden. Laut Rechtsanwalt Michael Lenke war der Fall in Babelsberg jedoch der erste, bei dem die „dubiose Aufwendungsersatzklausel bei Immobilienverkäufen der Stadt Potsdam“ für nicht rechtmäßig erklärt worden ist. Er geht davon aus, dass es mehrere Dutzend solcher Fälle gibt und dass es in den kommenden Monaten weitere Urteile geben wird. Bisher haben sowohl mehrere Kammern des Landgerichtes Potsdam, des Landgerichtes Berlin sowie des Oberlandesgerichtes Brandenburg in weiteren Fällen für die Gewoba entschieden, in wieder anderen Fällen sei sich verglichen worden. Lenke geht davon aus, dass auch der Babelsberger Fall vor dem Oberlandesgericht ausgetragen wird und bis hin zum Bundesgerichtshof gehen könnte. In der Urteilsbegründung des Landgerichts heißt es, dass „die Klausel in einem reinen Kaufvertrag deshalb unangemessen ist, da die Käuferin erhebliche Mehrkosten über den vereinbarten Kaufpreis hinaus zu zahlen hat, die zu diesem Zeitpunkt durch die Stadt bereits bezifferbar waren“. Die Stadt hätte also die Zusatzkosten für den mit einem Gutachten ermittelten Grundstückswert transparent gestalten können. Auch Lenke argumentiert, dass eine solche Klausel nach den gesetzlichen Bestimmungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sei. Er bedauert, dass diese Problematik bislang kaum berücksichtigt wurde.

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