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Von Peer Straube: Stiftung verliert Streit um „Knipsgebühr“
Oberlandesgericht wies in zweiter Instanz Klagen der Welterbehüter ab / Revision noch unklar
Stand:
Die Schlösserstiftung hat den Gerichtsstreit um die Verwertungsrechte von Fotos ihrer Schlösser und Parkanlagen in zweiter Instanz verloren. Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) in Brandenburg an der Havel kippte gestern die sogenannte Knipsgebühr und hob damit eine Entscheidung des Potsdamer Landgerichts wieder auf, das den Welterbehütern zunächst Recht gegeben hatte. Die Stiftung reagierte gestern verärgert, aber zurückhaltend auf das Urteil.
Geklagt hatte sie auf Unterlassung und Schadensersatz gegen einen Fotografen und zwei Fotoagenturen, die Motive aus den Parkanlagen und Aufnahmen der Schlösser auf DVD vertrieben beziehungsweise über ein Internet-Bild- Portal gegen Gebühr zum Download angeboten hatten. Nach Ansicht der Schlösserstiftung steht ausschließlich ihr selbst das Recht zur gewerblichen Verwertung von Fotos und Filmaufnahmen mit Stiftungsmotiven zu.
Der 5. Zivilsenat des OLG gelangte gestern zu einer anderen Einschätzung. Es gebe „kein Vorrecht des Eigentümers, das Bild seines Eigentums zu verwerten“, argumentierten die Richter. Dieses Recht sprachen sie stattdessen den Fotografen und Filmemachern zu. Andernfalls wäre „risikofreies Fotografieren und Filmen nur noch in den eigenen vier Wänden oder auf hoher See möglich“, hieß es weiter. Wer keine Aufnahmen von seinem Eigentum wolle, müsse den Zugang dazu oder die Sicht darauf versperren. Allerdings wies das OLG auch daraufhin, dass der Schlösserstiftung diese Möglichkeit nicht zu Gebote steht. Das Eigentum an den Schlössern und Parkanlagen sei ihr nämlich deswegen von den Ländern Berlin und Brandenburg übertragen worden, „damit sie gepflegt, bewahrt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden“. Auch eine anderes Argument der Klägerin konnten die Richter nicht nachvollziehen. Die Stiftung hatte auf ihre Parkordnung verwiesen, wonach gewerbliche Aufnahmen in und von ihren Anlagen von genehmigungspflichtig sind. Jeder Besucher, der die Tafeln mit den entsprechenden Passagen der Parkordnung passiere, sei an diese Bedingungen gebunden. Das OLG empfand dies als nicht stichhaltig, weil „keine Einlasskontrollen stattfinden“ und die Anlagen „tagsüber ohne jede Einschränkung betreten werden können“. Der Parkbesucher müsse so zu der Auffassung gelangen, der Zutritt sei „unbeschränkt gestattet“.
Verständlicherweise stieß das Urteil bei der Generaldirektion der Stiftung auf wenig Gegenliebe, überrascht war man dort allerdings nicht. „Es hat sich abgezeichnet“, sagte Vize-Generaldirektor Heinz Berg den PNN. „ Aber natürlich ist es ärgerlich.“ Ob man beim Bundesgerichtshof in Revision gehe, sei noch nicht entschieden, erklärte Berg. Erst wolle man die Urteilsbegründung prüfen. Zu etwaigen wirtschaftlichen Auswirkungen des Urteils auf die Arbeit der Stiftung wollte sich Berg nicht äußern.
Der Deutsche Journalisten-Verband sprach nach der Urteilsverkündung von einem „Sieg der Pressefreiheit“.
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