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Landeshauptstadt: Verfassungs-Fragen

Wirbel um Platzecks Machtwort im Ufer-Konflikt

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Babelsberg - Im Streit um den Griebnitzsee-Uferweg schlagen die Wellen höher: Die gegensätzlichen Positionen von Brandenburgs Ministerpräsident Matthias Platzeck (SPD) und seinem Innenminister Jörg Schönbohm (CDU) in dem Potsdamer Konflikt haben in der Landeshauptstadt für Debatten gesorgt.

Scharfe Kritik an Platzecks Äußerungen übten die Christdemokraten. Der Ministerpräsident habe als SPD-Wahlkämpfer populistisch gesprochen und das Mediatorenverfahren „negativ beeinflusst“, sagte Potsdam Vize-CDU-Chef Steeven Bretz. Zudem trage Platzeck als ehemaliger Oberbürgermeister der Landeshauptstadt eine Mitverantwortung für die Situation. Potsdams SPD-Chef Mike Schubert kommentierte dies nur humorig: „Hat sich nicht auch ein weiteres Mitglied der Landesregierung geäußert?“

Schönbohm hatte am Mittwoch im Landtag Enteignungen abgelehnt. Zudem hatte Schönbohm gesagt, die Landesverfassung besage nicht, „dass alle Uferstellen des Sees von jedermann betreten werden können“. Den Bürgern müsse lediglich Zugang freigehalten werden. In beiden Punkten hatte Platzeck gegenüber den PNN dem Innenminister widersprochen. Es müsse einen freien Uferweg geben, so Platzeck: „Darauf haben die Menschen ein Recht.“ Gleichzeitig betonte er, die Bürger müssten den Griebnitzsee umrunden können, und bezog sich damit indirekt auf die Landesverfassung. Diese schreibt in Paragraf 40, Absatz 3 vor: „Land, Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, der Allgemeinheit den Zugang zur Natur, insbesondere zu Bergen, Wäldern, Seen und Flüssen, unter Beachtung der Grundsätze für den Schutz der natürlichen Umwelt freizuhalten und gegebenenfalls zu eröffnen.“

Ob damit eine See-Umrundung gemeint ist, scheint eine Frage der juristischen Interpretation. Im Kommentar zur Landesverfassung weisen die Autoren Hasso Lieber, Martina Ernst und Steffen Iwers darauf hin, dass Brandenburg nicht so weit geht wie Bayern. Dort schreibt die Verfassung fest, dass Zugänge zu Seen „allenfalls durch Einschränkungen des Eigentumsrechtes freizumachen“ sind sowie „Wanderwege und Erholungsparks anzulegen“ sind. Gleichsam könne der Absatz der brandenburgischen Verfassung als „Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums zusammen mit entsprechender ausführender Gesetzgebung als Grundlage insbesondere von Eigentumsbegrenzungen“ dienen, so der Kommentar.

Entscheidend allerdings ist im Streit um den ehemaligen Postenweg der DDR-Grenzer zunächst der 28. Mai. Dann will das Oberverwaltungsgericht entscheiden, ob der Bebauungsplan der Stadt für das Ufer rechtens ist. SCH

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