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Homepage: Versteckte Gebühren?

Gericht vertagt Entscheidung zu Rückmeldegebühr

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Der kleine Sitzungssaal der 6. Kammer des Verwaltungsgerichtes in Potsdam war am Mittwochmorgen gut besucht. Die Mehrzahl der Plätze war mit Vertretern der verschiedenen Universitäten und Fachhochschulen aus Brandenburg besetzt. Kein Zufall, denn verhandelt wurde der Fall von vier Potsdamer Studierenden, die seit 2001 stellvertretend für weitere 100 Studierende in Brandenburg gegen die Immatrikulations- und Rückmeldegebühren der Hochschulen klagen.

Seit dem Sommersemester 2001 erheben die Hochschulen in Brandenburg eine Rückmeldegebühr von 51 Euro, damals 100 DM. Arne Karrasch und andere Studierende hatten die Universität Potsdam in dem Leitverfahren auf Rückgabe der Gebühren verklagt, da diese aus ihrer Sicht in keinem Verhältnis zu den tatsächlich anfallenden Verwaltungskosten stehen würden.

Die Hochschulen verweisen hingegen auf das im Juli 2001 in Kraft getretene Brandenburgische Hochschulgesetz, wonach bei der Ersteinschreibung und für die Rückmeldung in jedem Semester Gebühren erhoben werden. Aus Sicht der klagenden Studenten ist diese Vorschrift verfassungswidrig, da sie allgemeine Studiengebühren „verstecken“ würden. Sollte die Klage Erfolg haben, könnten Rückzahlungen in Höhe von 20 Millionen Euro auf die Universitäten zukommen.

Die einzelnen Hochschulverwaltungen in Brandenburg waren aufgefordert, die anfallenden Kosten detailliert aufzulisten. Die Bitte des Gerichts an den Landesrechnungshof die Kostenlisten zu prüfen, wurde vom Rechnungshof wegen „mangelnder Einschätzungserfahrung“ abgelehnt. Die Prüfung der Zahlen hatte die Kammer daher selbst vorgenommen.

Der vorsitzende Richter der Kammer verwies auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2003, wonach der Gebührenzweck klar erkennbar sein müsse und die Höhe nicht im Missverhältnis zum jeweiligen Zweck stehen dürfe. Damals hatten Studierende aus Baden-Württemberg erfolgreich gegen überhöhte Semestergebühren geklagt.

Das Gericht betonte den Unterschied zwischen Immatrikulations- und Rückmeldegebühren. So dürften Verwaltungsmaßnahmen, wie zum Beispiel Studienberatungen, nicht als anfallende Kosten bei Rückmeldungen verbucht werden, kritisierten die Richter.

Nach Ansicht der Kammer lägen die tatsächlichen Verwaltungskosten bei einer Rückmeldung deutlich unter den geforderten 51 Euro. Bis zum nächsten Verhandlungstermin am 24. Mai wurde den Hochschulverwaltungen aufgetragen, ihre Kostenlisten genau zu prüfen. Der Kläger Arne Karrasch zeigte sich nach der Vertagung mit dem Zwischenergebnis zufrieden, da das Gericht seiner Auffassung in wesentlichen Punkten gefolgt sei. Arno Meinken

Arno Meinken

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